7. Emissionsvermeidung, sachgerechter Umgang mit Abfällen, Abwässern
Bestand und Prognose:
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Bei Baumaßnahmen ist das Merkblatt ‚Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten‘ zu berücksichtigen. Das Merkblatt ist unter www.sh-netz.com erhältlich. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
Maßnahmen:
Aufgrund der angetroffenen Bodenschichten mit mindestens 1,50 m unter Geländeoberkante anstehenden Sanden und einem Grundwasserflurabstand von mindestens 1,50 m ist die Fläche des Plangebietes für eine Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser gut geeignet.
Die befestigten Flächen auf den Baugrundstücken sind wasserdurchlässig herzustellen.