5. Wasserwirtschaft
Dem Gewässerunterhaltungsverband Bille obliegt die Unterhaltungspflicht der fließenden Gewässer Zweiter Ordnung im Verbandsgebiet. Es muss gewährleistet sein, dass der Verband die Maßnahmen die zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht erforderlich sind, auch weiterhin durchführen kann.