Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Für die Gemeinde Trittau gilt der genehmigte Flächennutzungsplan von 1976 mit seinen Änderungen.

Entwurf der 34. Änderung F-Plan der Gemeinde Trittau (Stand 28.09.2016)

Für den Plangeltungsbereich ist hier im südlichen Bereich Waldfläche und in einem schmalen Bereich im Norden Grünfläche – Wanderweg - dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB zu entsprechen, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB vorgenommen.

1.4. Plangebiet

Das Gebiet liegt am südlichen Rand des Siedlungsgefüges der Gemeinde Trittau, westlich der Hamburger Straße (L 94) und südlich angrenzend an die Wohnbebauung Lessingstraße/Hamburger Straße. Im Süden schirmen Knickstrukturen das Gebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen ab, westlich grenzt Wald an. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,9 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:Nördliche Grundstücksgrenze der Flst. 72/97 und 72/101 sowie Teilungslinie durch die Hamburger Straße (L 94).
Im Osten:Östliche Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße (L 94).
Im Süden:Südliche Grundstücksgrenze des Flst. 72/97 sowie Teilungslinie durch die Hamburger Straße (L 94).
Im Westen:Teilungslinie durch das Flst. 72/97.

Lage des Plangebietes in der Gemeinde Trittau

2. Umweltbericht

Gem. § 2 (4) BauGB wird zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Zudem ist nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Darüber hinaus sind im Sinne des § 1a (2) BauGB die in § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) BNatSchG zu berücksichtigen.

Für die vorliegende Planung erfolgte eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens. In der Umweltprüfung betrachtet werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung. Seitens der Fachbehörden wurden Anregungen zur geplanten Waldumwandlung vorgebracht.