2.3.1.2. Gesetzlich geschützte Biotope
An der südlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein Knick, der gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG geschützt ist. Sofern im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Beseitigung oder Beeinträchtigung durch angrenzende Nutzungen nicht über geeignete Festsetzungen vermieden werden kann, wird eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG oder eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG von der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Weitere gesetzlich geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht bekannt.