Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 60 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1

Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "Feuerwehr" und "Rettungseinrichtungen" sind ausschließlich zulässig:

  • Feuerwehrrettungswachen und sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb und der Unterhaltung dieser dienen
  • Polizeiwachen
  • Rettungswachen

1.2

Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" sind nur Einrichtungen zur Betreuung von Kindern zulässig.