Planungsdokumente: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Begründung

1.3. Plangebiet

Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teil der Gemeinde Trittau an der Hamburger Straße. Das Gebiet ist durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Knick in etwa zwei gleich große Bereiche untergliedert. Im nördlichen Bereich befindet sich eine Fläche, die inzwischen als Wald im Sinne des § 2 LWaldG eingestuft wird. Im nördlichen Teil befindet sich zudem eine als Grünland genutzte Fläche, welche als gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG aufgenommen wurde. Der südliche Bereich wird als Acker genutzt und ist komplett von Knickstrukturen eingefasst.

Lage des Plangebietes in der Gemeinde Trittau

Im Westen verläuft die Hamburger Straße (L 94). Im Norden grenzt der bereits wohnbaulich entwickelte Siedlungskörper um die Hinschkoppel an das Plangebiet. Im Osten grenzt der Rand des Siedlungsgebietes an der Berliner Straße teilweise an das Plangebiet. Die südliche Grenze wird durch einen Wald gebildet, der gleichzeitig abschirmende Funktion zu dem weiter südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet übernimmt. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 6,2 ha.

2. Alternative Planungsüberlegungen

Aufgrund geringer Flächenreserven im Gemeindegebiet und der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken hat die Gemeinde bereits im Vorfeld dieser Bauleitplanung ein städtebauliches Gesamtkonzept für den Ortseingangsbereich an der Hamburger Straße entwickelt. Aufbauend auf die 2. Teilfortschreibung des gemeindlichen Landschaftsplanes, in dem 10 potenzielle Entwicklungsflächen untersucht wurden, kommt dieses Konzept im Ergebnis zu der Aussage, dass gerade die Flächen beidseitig der Hamburger Straße für eine wohnbauliche Entwicklung geeignet erscheinen. Das Gebiet ist durch seine zentrale Lage zwischen bereits entwickelten Siedlungsteilen, dem Wohngebiet im Norden und Osten sowie dem Gewerbegebiet im Süden, geprägt und bietet daher die Chance, den Siedlungscharakter zu verdichten und somit einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Die Alternativenbetrachtung kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Siedlungsentwicklung entlang der Hamburger Straße zusätzliche Infrastruktureinrichtungen wie einen Nahversorger und Kindertageseinrichtungen erfordern.

Vor dem Hintergrund einer Umsetzung der gutachterlich begleiteten Gewerbeflächenentwicklung bestehen zu der beabsichtigten Einzelhandelsansiedlung an diesem Standort keine Alternativen. Im Rahmen eines Nahversorgungskonzeptes für das gesamte Gemeindegebiet hat die Gemeinde sich intensiv mit der Strukturanalyse sowie der Prognose des zukünftig benötigten Einzelhandelsangebotes befasst. Für den hier überplanten Bereich wurden Verträglichkeit und Tragfähigkeit einer möglichen Einzelhandelsansiedlung bescheinigt.

In der kumulierten Wirkungsanalyse der bulwiengesa AG. wird unter Berücksichtigung der im Gemeindegebiet geplanten Verlagerungen und Neuansiedlungen von Einzelhandelsvorhaben eine mittelfristige Nachfrageprognose bezogen auf das Jahr 2020 erstellt, die am geplanten Standort südlich der Hamburger Straße mit einer Verkaufsfläche von 1.800 m² befriedigt werden kann.

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.10.2016 wurden die gutachterlichen Ausarbeitungen der ‚bulwiengesa AG‘(12.05.2016 und 30.09.2016) in Bezug auf die Einzelhandelsentwicklung Trittaus förmlich für die weitere gemeindliche Ausrichtung als Handlungsrahmen erklärt.

Bezüglich eines Kita- Standortes hat die Gemeinde Flächen auf der gegenüberliegenden Seite der Hamburger Straße in Betracht gezogen und hierzu verschiedene Erschließungsvarianten untersucht. Aufgrund der hohen Störwirkung des Wohngebietes an der Lessingstraße durch Hol- und Bringverkehre sowie der beengten Stellplatzsituation wurden nach intensiven Beratungen mit der Öffentlichkeit die Entwicklung dieses Standortes aufgegeben und zwei Alternativstandorte, jeweils westlich und östlich der Hamburger Straße entwickelt. Mit der hier vorliegenden Planung verfolgt die Gemeinde das Ziel, in Verbindung mit der Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes, die Unterbringung einer Kita an einem gut geeigneten Standort. Gleichzeitig bietet dieses Grundstück Vorteile im Hinblick auf die Bündelung der Verkehre und der effektiveren Nutzung der Erschließungsanlagen.

3. Umweltbericht

Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Es erfolgte eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens. In der Umweltprüfung werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung betrachtet. Seitens der Fachbehörden wurden Anregungen zu Naturschutz und Waldabstandsflächen, zu einer benachbarten nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen pyrotechnischen Anlage sowie zu Immissionen aus der angrenzenden Landesstraße vorgebracht.