8. Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes soll durch Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen erfolgen. Ggf. notwendige Erweiterungen werden vorgenommen. Das Oberflächenwasser soll weitestgehend auf den Grundstücken versickern.
Der Löschwasserbedarf ist gemäß der „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung“ durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.
Im Plangebiet befindet sich eine Erdgasleitung der Hansewerk AG. Nach geltenden Vorschriften ist bei Leitungen ein Schutzstreifen von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind mit der Hansewerk AG abzustimmen.