Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 21. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich "An de Diek"

Begründung

4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand

Zu den in der Umweltprüfung zu behandelnden Kulturgütern gehören Bau- und Bodendenkmale.

Baudenkmale liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch im Umgebungsbereich des Plangebietes nach vorliegenden Informationen nicht vorhanden. Bezüglich Bodendenkmale liegt nach jetzigem Stand keine Aussage der unteren Denkmalschutzbehörde vor.

Darüber hinaus wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Im Plangebiet besteht eine landwirtschaftliche Nutzung.

Bewertung

Da nach derzeitigem Stand bezüglich Bodendenkmale keine Hinweise vorliegen, sind keine negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut zu erwarten. Sollte sich dies durch eine anderweitige Aussage der oberen oder unteren Denkmalschutzbehörde ändern, ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Im Geltungsbereich der FNP-Änderung wird die bisherige landwirtschaftliche Nutzung durch gewerbliche Nutzung abgelöst.

Insgesamt wird daher nicht von erheblichen negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut ausgegangen.

4.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Beispielsweise wird durch den Verlust von Freifläche durch Flächenversiegelung der Anteil an Vegetationsfläche verringert, wodurch indirekt auch das Kleinklima beeinflusst werden kann. Im vorliegenden Fall werden durch weitere Faktoren, wie z.B. Luftaustausch mit der Umgebung, diese Wechselwirkungen kompensiert und nicht im wesentlichen Bereich liegen.

Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist im vorliegenden Vorhaben nicht zu erwarten.

Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden schutzgutbezogen in der folgenden Tab. 1 kurz zusammengefasst.

Tabelle 1: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung

UmweltauswirkungenGrad der Beeinträchtigung
Mensch: Erholungs-eignung Erhaltung und Schutz der zur landschaftsbezogenen Erholung relevanten Elemente o
ImmissionenAngrenzende Landwirtschaft+
Biotope, Pflanzen, TiereInanspruchnahme von Freifläche allgemeiner Bedeutung Beseitigung Knickabschnitt und einzelner Bäume+ ++
BodenVerlust von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelung++
WasserReduzierung der Versickerungsfähigkeit durch Flächenversiegelung+
Klima, LuftVeränderung des örtlichen Kleinklimas durch Flächenversiegelung+
LandschaftEinbeziehung von Offenlandschaft i. d. Siedlungsraum, Erhaltung Knickbestand +
Kultur-, Sach-güterKeine Beeinträchtigung archäologischer Funde (Kulturgüter), Landwirtschaftliche Nutzung wird durch gewerbliche Nutzung abgelösto
Wechsel- wirkungenkeine Verstärkung von erheblichen Auswirkungeno

+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., o keine Beeintr.

4.2.9 Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben

Andere Vorhaben in der Umgebung, die in ihren Auswirkungen zur Kumulierung mit den Auswirkungen der im vorliegenden Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben führen können, sind nicht bekannt.

Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten.