Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - B-Plan 20 - "Südlich Wiesengrund"

Begründung

1.3. Raumordnungsplanung

Gemäß Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) ist die Gemeinde Hennstedt als ländlicher Zentralort eingestuft (vgl. Text-Ziffer 2.2.4 LEP) und liegt im ländlichen Raum (vgl. Text-Ziffer 1.4 LEP). Damit hat die Gemeinde die Aufgabe der Deckung des überörtlichen Wohnungsbedarfs. Das nächstgelegene Mittelzentrum ist die Stadt Heide. Hennstedt liegt am Rand des 10 km-Umkreises von Heide (vgl. Text-Ziffer 2.2.5 LEP). Das Gemeindegebiet liegt im Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung (vgl. Text-Ziffer 3.7.2 LEP) und im Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft (vgl. Text-Ziffer 5.2.2 LEP). Die Gemeinde Hennstedt stellt als ländlicher Zentralort einen Schwerpunkt für den Wohnungsbau dar. Demzufolge gilt für Hennstedt der wohnbauliche Entwicklungsrahmen gem. Ziff. 2.5.2 nicht. Die genannten Vorgaben decken sich mit den Aussagen des Entwurfs 2018 zur Fortschreibung des LEP.

Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan für den Planungsraum IV, Fortschreibung 2005 (RP IV) innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes im westlichen Bereich des Gemeindegebietes. Die Gemeinde Hennstedt ist wie im LEP als ländlicher Zentralort eingestuft (vgl. Text-Ziffer 6.1 RP IV). In dieser Funktion soll die Gemeinde durch ein der künftigen Entwicklung angepasstes Angebot an Wohngebieten sowie durch die Bereitstellung entsprechender Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen gerecht werden (vgl. Text-Ziffer 6.1.1 Abs. 2 RP IV). Nördlich angrenzend an das Plangebiet ist ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung gekennzeichnet (vgl. Text-Ziffer 5.3 RP IV). In etwa 1 km Entfernung südlich des Plangebiets liegt ein Eignungsgebiet für Windenergienutzung (vgl. Text-Ziffer 5.8 RP IV).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum IV (Stand "Gesamtfortschreibung Ja-nuar 2005") enthält in der Karte 1 für das Plangebiet keine Darstellungen. In der Karte 2 ist das Plangebiet als Teil eines Gebiets mit besonderer Erholungseignung (vgl. Text-Ziffer 4.1.4 LRP IV) dargestellt.

Der Landschaftsplan der Gemeinde Hennstedt stellt im Plangebiet bzw. am Rande des Plangebiets mehrere Knickwälle dar, tlw. als "Knickwall mit lückigem oder ohne Gehölzbewuchs". Nord-östlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche dargestellt.

1.4 Flächennutzungsplanung

Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hennstedt von 1972 stellt die Fläche als "Flächen für die Landwirtschaft" dar. Das mit dem Bebauungsplan Nr. 20 verfolgte Ziel kann aus dieser Darstellung nicht entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan muss daher geändert werden. Die im Flächennutzungsplan dargestellte "überörtliche Hauptverkehrsstraße", die durch das Plangebiet hindurchführt, ist nicht mehr Bestandteil der Ortsplanung.

Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung des Plangebiets in "Wohnbaufläche" geändert (vgl. Abb. 2). Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst (vgl. Anlage Nr. 2).

Abb. 2: 16. Änderung des Flächennutzungsplans, hier ohne Maßstab

1.5 Wohnraumbedarf, Innenentwicklung

Mit dem Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) und der Novellierung des Baugesetzbuches von 2013 wurde im Interesse einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung der Vorrang von Maßnahmen der Innenentwicklung gegenüber denen im Außenbereich betont. Im Rahmen der Innenentwicklung sind im Wesentlichen folgende Gebiete bzw. Flächen zu untersuchen:

  • Baulücken im unbeplanten Innenbereich;
  • bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die für eine Umnutzung zugunsten von Wohnraum in Frage kommen;
  • sowie unbebaute Flächen in Wohngebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan existiert.

Zur Ermittlung der Innenentwicklungspotenziale wurde durch die Gemeinde Hennstedt 2016/2017 ein Baulückenkataster erstellt. Aus Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 wurde im März 2019 eine Aktualisierung der Innenentwicklungspotenziale durchgeführt (vgl. Anlage Nr. 3). Die Entwicklungspotenziale wurden darin nach ihren Entwicklungsvoraussetzungen (z.B. "Baulücke", "Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich", "Privatgarten" etc.) und ihrer zeitlichen Realisierungsperspektive differenziert erhoben und mittels einer Tabelle sowie kartographisch dokumentiert. Die Realisierungsperspektive bezieht sich auf die zeitlichen Horizonte des Landesentwicklungsplans Schleswig Holstein (2018, Entwurf-Fortschreibung). Dabei wird angenommen, dass die kurz- und mittelfristigen Potentiale bis zum Jahr 2030 und die langfristigen Potentiale ab 2031 realisiert werden.

Im Ergebnis zeigt die Gemeinde Hennstedt kurz- bis mittelfristige Potenziale (Zeitraum bis einschl. 2030) im Umfang von 25 Wohneinheiten. Darüber hinaus wurden weitere Potenzialflächen für insgesamt 43 Wohneinheiten dokumentiert.

Die Gemeinde Hennstedt engagiert sich vorrangig für eine wohnbauliche Entwicklung im Innenbereich. Dies zeigt sich bspw. dadurch, dass 12 der 25 kurz- bis mittelfristig zu realisierenden Wohneinheiten bereits als seniorengerechte Wohnungen in Bau befindlich sind (Projekt "Mittelstraße"). Die Dynamik der gewünschten Innenentwicklung entzieht sich allerdings in vielen Fällen dem gemeindlichen Einfluss. Da sich die weit überwiegende Anzahl der dokumentierten Potenzialflächen in privater Hand befindet, bieten sich der Gemeinde Hennstedt nur selten konkrete Ansatzpunkte, um selbständig Flächen einer Entwicklung zuführen zu können.

Der Gemeinde Hennstedt kommt als ländlichem Zentralort auch die raumordnerische Aufgabe der Deckung des örtlichen sowie des überörtlichen Bedarfs an Wohnraum zu. Dabei gilt es, die Wohnungsnachfrage in der Gemeinde Hennstedt zu binden und damit das zentralörtliche System zu stärken. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken für Einfamilienhäuser an geeigneten Standorten. Kommt die Gemeinde Hennstedt diesen Anforderungen nicht nach, so schlägt sich die Wohnungsnachfrage in den wesentlich kleineren Nachbargemeinden nieder, was aus Sicht der Raumordnung dem zentralörtlichen System widerspricht und zu vermeiden ist.

Da durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 ca. 3,3 ha an bisher rechtskräftig festgesetzter Wohnbaufläche (WA) entfallen, erscheint es zwingend notwendig, den vorhandenen Wohnraumbedarf mit entsprechenden alternativen Grundstücksangeboten durch den Bebauungsplan Nr. 20 aufzufangen.