2.6 Flächen für Entsorgungsanlagen
Für die Ableitung des Oberflächenwassers ist im westlichen Bereich des Bebauungsplans an der topographisch günstigsten Stelle ein Regenwasser-Sickerbecken eingeplant. Näheres hierzu im Kapitel 3, Fachplanungen.
Für die Ableitung des Oberflächenwassers ist im westlichen Bereich des Bebauungsplans an der topographisch günstigsten Stelle ein Regenwasser-Sickerbecken eingeplant. Näheres hierzu im Kapitel 3, Fachplanungen.
Zum dauerhaften Schutz der zu erhaltenden Knickstrukturen, die das Plangebiet mitprägen, wird auf den privaten Grundstücksflächen ein Knick-Schutzstreifen mit einer Breite von regelmäßig 3,0 m festgesetzt (Umgrenzung der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind). Im Bereich der Überhälter wird der Schutzstreifen um 1,5 m um die Baumkronen herum erweitert. Die Knick-Schutzstreifen dürfen nicht bebaut bzw. dauerhaft versiegelt werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sind hier unzulässig.
Im Baugebiet WA3 (Grundstück Nr. 7) wird ausnahmsweise, aufgrund der durch den Waldabstand bereits stark eingeschränkten Baubereichs, auf den Schutzstreifen um den dortigen Überhälter herum verzichtet. Um erhebliche Beeinträchtigungen des Baumes zu vermeiden wird auf die Beachtung der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen hingewiesen.
Die Flächen entlang der Anbindung an die Fedderinger Straße sind als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese Flächen unterliegen der Pflege der öffentlichen Hand. Südlich des Regensickerbeckens ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese dient der Pflege des angrenzenden Knicks.
Im nord-westlichen Bereich des Plangebiets wird ein Spielplatz festgesetzt. Der geplante Kinderspielplatz ist von allen Baugrundstücken und auch von den nördlich anschließenden Wohngebieten aus über wenig bis normal befahrene Wohnstraßen erreichbar. Die Straßen im Plangebiet werden mit Gehwegen ausgestattet.
Aufgrund des fortschreitenden Trends zu ökologisch minderwertigen Schottergärten wird eine Festsetzung bezüglich der Vorgartengestaltung getroffen (textliche Festsetzung Nr. 5). Vorgärten (die Bereiche zwischen Erschließungsfläche und Bebauung) sind dadurch als Grünflächen anzulegen und zu dauerhaft zu unterhalten. Dies kommt der mikroökologischen Funktion der hausnahen Gärten zugute. Die Anlage von Steingärten in Form von losen Stein- oder Materialschüttungen wird durch die Festsetzung unzulässig.
Sonstige Festsetzungen betreffen die Plangebietsgrenze und die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen.