Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - B-Plan 20 - "Südlich Wiesengrund"

Begründung

3.3 Verkehrsanbindung an die Fedderinger Straße

Durch die verkehrliche Anbindung des Baugebiets an die Fedderinger Straße (K 50) entsteht ein neuer Knotenpunkt. Dieser wurde auf seine Leistungsfähigkeit hin überprüft (siehe Anlage 5). Die Untersuchung hat zum Ergebnis, dass aufgrund der Verkehrsstärke der K 50 und des anzunehmenden zusätzlichen Verkehrs, der durch das Baugebiet verursacht wird, für den neuen Knotenpunkt die Qualitätsstufe „A“ erreicht wird. Dies gilt für die derzeitige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und für den Prognosezeitraum bis 2030. „Qualitätsstufe A“ bedeutet, dass die maximalen mittleren Wartezeiten für den Ein- und Abbiegeverkehr gering ausfallen.

Eine zusätzliche Linksabbiegespur aus Richtung Fedderingen zum Einbiegen in das neue Baugebiet wird nicht für erforderlich gehalten: Die Herstellung einer Linksabbiegespur im Bereich der Kreisstraße ist durch die geringe Verkehrsmenge und die daraus resultierende Qualitätsstufe A nicht erforderlich. Hinzu kommen die in diesem Bereich aufgrund der geraden Straßenführung sehr guten Sichtverhältnisse. Auch die unverhältnismäßig große Versiegelung eines Linksabbiegestreifens und die dadurch resultierenden hohen Kosten sprechen gegen eine Neuanlage einer Linksabbiegespur. Auch für die zu erwartenden Verkehrsmengen bis zum Jahr 2030 erreicht der Knotenpunkt in seiner geplanten Form die bestmögliche Qualitätsstufe.“ (Ebd. Seite 4)

Weiterhin wird empfohlen, die Höchstgeschwindigkeit in dem Bereich abzusenken: „Es ist jedoch zu empfehlen, die derzeitige Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf Außerortsstraßen vor der geplanten Zufahrt zum B-Plan Nr. 20 auf 70 km/h zu beschränken, da somit die Sicherheit des Verkehrs im Ortseingangsbereich gesteigert werden würde. Zugleich erhöht sich die Verkehrsqualität bei einer geringeren Geschwindigkeit am Knotenpunkt. Die Gemeinde Hennstedt steht einer Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h positiv gegenüber (Aussage Bürgermeisterin Frau Riecke). Hinzu kommt, dass sich eine geringere Geschwindigkeit positiv auf die Lärmimmissionen, nicht nur im geplanten B.-Plan, sondern auch auf die vorhandene Bebauung südlich der Fedderinger Straße, auswirken würde. Zudem würde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h den Verkehrsfluss im Ortseingangsbereich sogar verbessern.“ (Ebd., Seite 4)

Sämtliche Maßnahmen am neuen Knotenpunkt an der Fedderinger Straße erfolgen in rechtzeitiger und enger Abstimmung mit dem Fachbereich 462 des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Regionaldezernat Süd, Itzehoe. Eine Absenkung der derzeit geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Bereich der geplanten Einmündung zum Plangebiet auf 70 km/h ist mit der zuständigen Verkehrsaufsicht des Kreises Dithmarschen in einem gesonderten Verfahren zu klären.

3.4 Immissionsschutz

Unmittelbar westlich und südlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Baugebiet an. Weitere landwirtschaftliche Flächen befinden sich südlich der Fedderinger Straße. Die aus ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Östlich des Plangebiets wird auf einer Fläche von ca. 3.000 qm eine private Pferdekoppel eingerichtet. Dauerhafte Stallungen sind auf der Fläche nicht vorhanden und auch nicht vorgesehen, weshalb nicht von relevanten Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) ausgegangen wird.

Laut Gutachten (siehe Anlage 1) wird die Plangebietsfläche bzgl. der Lärmimmissionen wie folgt beurteilt (ebd., Seite 5 i.V.m. den Lageplänen, Fläche Nr. 31): „Kategorie: Sehr wahrscheinlich verträglich. Es befinden sich im nahen Umfeld der potentiellen Wohnbauflächen keine schalltechnisch relevanten Betriebe und Anlagen bzw. Verkehrswege und/oder die Schallimmissionsanteile durch die umliegenden Windenergieanlagen sind schalltechnisch nicht relevant.“

Weiterhin wird konkret bezogen auf die Plangebietsfläche und auf mögliche Lärmimmissionen durch Gewerbe folgendes ausgesagt (ebd., siehe Ergebnisliste, Fläche Nr. 31): „Wohnbebauung voraussichtlich im gesamten Bereich uneingeschränkt möglich, die südöstlich gelegene Motorradwerkstatt wurde aufgrund der Entfernung zum Plangebiet und den zurzeit angegebenen Betriebszeiten in Abstimmung mit dem zuständigen LLUR als Träger öffentlicher Belange als schalltechnisch nicht relevant eingestuft.“ Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Gebäudestellung den gewerblichen Hof gegenüber der Neubebauung abschirmt.

Von den umliegenden überörtlichen Straßen sind keine unverträglichen Lärmimmissionen zu erwarten. Die Fedderinger Straße (K 50) befindet sich südlich des Plangebiets in ca. 50 m Entfernung. Der Klever Weg (L 149) befindet sich östlich in ca. 80 m Entfernung und ist durch eine dazwischen liegende Bebauung vom Plangebiet abgeschirmt.

Die Abstandssituation zu den bestehenden Windkraftanlagen wurde im Rahmen des gemeindeweiten Schallgutachtens (siehe Anlage 1) mit bewertet. Für das Plangebiet sind hier insbesondere die sechs Enercon-WKA im Süden der Ortslage Hennstedt und eine LA 30 im Westen der Gemeinde Hennstedt zu nennen. Im Ergebnis werden für das Plangebiet auf Grundlage eines Berechnungsmodells für Schallimmissionen keine Beeinträchtigungen festgestellt.

3.4 Natur und Artenschutz

Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan wird gemäß § 13b Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nach Baugesetzbuch nicht erforderlich. Dennoch sind das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, die artenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der Schutz gesetzlicher geschützter Biotope und Landschaftsbestandteile gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz zu beachten.

Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist weiterhin das Gebot der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Hierfür bildet der vorliegende Fachbeitrag (Anlage 6) die entsprechende Grundlage.

Der Fachbeitrag Natur- und Artenschutz trifft Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten und es wird dargelegt, inwieweit die Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) bei Umsetzung der Planung zu berücksichtigen sind. Es werden mögliche artenschutzrechtliche Konflikte aufgezeigt und Maßnahmen benannt, wie diese vermieden werden können. Die Beurteilung, welche der europäisch geschützten Arten potenziell betroffen sind, erfolgt aufgrund einer Potenzialabschätzung durch örtliche Erfassung der Biotop- und Habitatstruktur sowie der Auswertung vorliegender Daten zur Verbreitung der Arten (siehe dort). Über die Flächenversiegelung und die Knickdurchbrüche hinaus entstehen voraussichtlich keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung.

Das Plangebiet besteht zum überwiegenden Teil aus landwirtschaftlich intensiv genutzter Ackerfläche, die durch Knicks gegliedert ist. Knicks verlaufen an den Plangebietsrändern sowie mittig durch das Plangebiet. Sie weisen teilweise Baumbestand aus großkronigen Eichen auf. Die Knicks sind naturschutzrechtlich geschützt (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG). Für Knickdurchbrüche oder andere Arten von Beeinträchtigungen oder die Beseitigung von Knicks ist eine Ausnahmegenehmigung vom naturschutzrechtlichen Knickschutz erforderlich.

Zum Schutz der Knicks vor Beeinträchtigungen durch die Bebauung sind im Bebauungsplan Baufreihaltezonen und weitere Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen. So ist in die Kaufverträge der Grundstücke aufzunehmen, dass sich, sofern zutreffend, gesetzlich geschützte Knicks auf dem Grundstück befinden und diese gem. textlicher Festsetzung Nr. 6 zu erhalten und weiterzuentwickeln sind: „Die vorhandenen Knicks sind gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatschG i.V.m. §21 LNatSchG und zu erhalten. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Auch für die Beseitigung von Überhältern ist eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Pflegemaßnahmen sind entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz des Knickerlasses für Schleswig-Holstein vom 20.01.2017 i.d. jeweils geltenden Fassung durchzuführen.“

Die Berechnung des erforderlichen Umfanges an Knickausgleich erfolgt nach dem derzeit geltenden Knickerlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 20.01.2017, Amtsblatt 06.02.2017; Schl.-H.). Demnach wird für die Beseitigung der Knickabschnitte das Verhältnis 1 : 2 zur Neuanlage von Knicks angesetzt. Als Ausgleich für den Verlust von Knickabschnitten auf insgesamt 73 m Länge ergibt sich daher die Knickneuanlage auf 146 m Länge. Die Knickneuanlage kann nicht im Bebauungsplangebiet erfolgen, da dort nicht ausreichend geeignete Fläche zur Verfügung steht. Sie erfolgt daher im Gemeindegebiet Hennstedt außerhalb des Bebauungsplangebietes (innerhalb der Ausgleichsflächen des Bebauungsplans Nr. 12). Der Ausgleich für den Verlust der Überhälter erfolgt durch Baumpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes. Im Straßenraum werden 9 Bäume gepflanzt und dauerhaft erhalten. Verwendet werden Laubbäume heimischer Arten entsprechend der GALK-Straßenbaumliste mit einem Mindeststammumfang von 12-14 cm.