6 Artenschutzrechtliche Hinweise
Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungs-
körper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttem-
peratur von max. 2.700 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze abstrahlen.