Zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 wurde im November 2023 für die Biogasanlage Schuby ein entsprechendes Gutachten durch die EC Umweltgutachter und Sachverständige, Kremp & Partner PartG mbB, erstellt.
Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Als Ergebnis der geforderten Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes, konnte gezeigt werden, dass in Anwendung der Leitfäden KAS 18 / 32 sich innerhalb der Grenzkonzentrationen und Gefahrenmerkmale hinsichtlich
- der Explosionsgefährdung durch Biogas,
- der toxischen Gefährdung durch Schwefelwasserstoff,
- einer möglichen Gaswolkenexplosion oder
- einer Freistrahlflamme
Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BImSchG befinden.
Die Ermittlung des angemessenen Abstandes erfolgt aus der Ausbreitungsrechnung gemäß KAS 32 und 3783 Blatt 1 bei mittlerer bzw. ungünstiger Ausbreitungssituation. In Anwendung der im Leitfaden KAS 18 vorgegebenen Bewertungsgrößen sind die Abstände, ausgehend von der Biogasanlage ermittelt, bis zu der ein Gefährlichkeitsmerkmal noch zu erwarten ist. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
Für die Betrachtung von Schwefelwasserstoffgehalt im Rohgas im Schadensfall (Dennoch-Störfall) bei mittlerer Ausbreitungssituation kann kein ein Abstand von den Gasspeichern ermittelt werden.
Für die Wärmestrahlung einer Freistrahl-Flamme im Schadensfall (Dennoch-Störfall) ergibt sich für den Menschen ein Abstand von 104 m von dem am dichtesten liegenden Gasspeicher.
Das zu betrachtende Schutzobjekt, Wohnhaus in ca. 110 m Entfernung, liegt außerhalb des angemessenen Abstandes. Das Betriebsgebäude mit einem Abstand von 60,9 m Entfernung zu den Gasspeichern liegt innerhalb des angemessenen Abstandes zum bestehenden Gasspeicher. Dieses Objekt sollte bei einem Schadensfall geschützt werden.
Für den geplanten externen Gasspeicher wurde eine erforderlicher Achtungsabstand von 80,7 m ermittelt. Dieser Abstand sollte bei der Planung zur Positionierung des Gasspeichers berücksichtigt werden.
Für ungeschützte Personen wird bei einer Beaufschlagungshöhe von 2 m und einer Bestrahlungsstärke von 2,3 kW/m² in Tabelle 9, Anh. 4, KAS 18 eine Zeitdauer tStr bis zum Erreichen der Schmerzgrenze von 40 Sekunden angegeben. Innerhalb dieser Zeit soll sich eine Person in Sicherheit bringen.
Der ermittelte angemessene Abstand gemäß §50 BImSchG sollte als Grenzwert angesetzt werden. Aufgrund einer neuen Errichtung der Anlage und damit auch die Einbeziehung von Sicherheitseinrichtungen wie bspw. die Verriegelung einzelner Gasspeicher durch automatisch schließende Gasschieber bei der Feststellung von Leckagen kann die Auswirkung eines Gasaustritts reduziert werden.
Diese Maßnahmen sollten bei der Planung berücksichtigt werden.