Planungsdokumente: 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplan 4 "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher" der Gemeinde Dörphof

Begründung

3.4 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung der Biogasanlage ist vorhanden. Sie erfolgt weiterhin über die Biogasanlage und die bestehende Zufahrt an die Kreisstraße K 63.

Um den das Plangebiet querenden Knick erhalten zu können, erfolgt die Erschließung des westlichen Plangeltungsbereiches als Umfahrung des Knicks über den Gemeindeweg „Wallachei“ an die Biogasanlage.

Veränderungen an den Zufahrten zur K 63 sind durch die Umsetzung dieser Planung nicht erforderlich.

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über die vorhandenen Zufahrten zur K 63 erfolgen.

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Biogasanlage sind vorhanden und werden bei Bedarf entsprechend ausgebaut:

Die Versorgung mit elektrischer Energie wird über das Netz der Stadtwerke SH sichergestellt.

Das Plangebiet wird über das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Nordschwansen versorgt.

Häusliches Schmutzwasser fällt im Planbereich nicht an.

Bzgl. der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers wird ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gem. des Berechnungsprogrammes A-RW1 des LLUR-SH durch ein Fachbüro erstellt und mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde abgestimmt.

Die Müllbeseitigung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein.

Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

3.6 Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung

Zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 wurde im November 2023 für die Biogasanlage Schuby ein entsprechendes Gutachten durch die EC Umweltgutachter und Sachverständige, Kremp & Partner PartG mbB, erstellt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Als Ergebnis der geforderten Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes, konnte gezeigt werden, dass in Anwendung der Leitfäden KAS 18 / 32 sich innerhalb der Grenzkonzentrationen und Gefahrenmerkmale hinsichtlich

- der Explosionsgefährdung durch Biogas,

- der toxischen Gefährdung durch Schwefelwasserstoff,

- einer möglichen Gaswolkenexplosion oder

- einer Freistrahlflamme

Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BImSchG befinden.

Die Ermittlung des angemessenen Abstandes erfolgt aus der Ausbreitungsrechnung gemäß KAS 32 und 3783 Blatt 1 bei mittlerer bzw. ungünstiger Ausbreitungssituation. In Anwendung der im Leitfaden KAS 18 vorgegebenen Bewertungsgrößen sind die Abstände, ausgehend von der Biogasanlage ermittelt, bis zu der ein Gefährlichkeitsmerkmal noch zu erwarten ist. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Für die Betrachtung von Schwefelwasserstoffgehalt im Rohgas im Schadensfall (Dennoch-Störfall) bei mittlerer Ausbreitungssituation kann kein ein Abstand von den Gasspeichern ermittelt werden.

Für die Wärmestrahlung einer Freistrahl-Flamme im Schadensfall (Dennoch-Störfall) ergibt sich für den Menschen ein Abstand von 104 m von dem am dichtesten liegenden Gasspeicher.

Das zu betrachtende Schutzobjekt, Wohnhaus in ca. 110 m Entfernung, liegt außerhalb des angemessenen Abstandes. Das Betriebsgebäude mit einem Abstand von 60,9 m Entfernung zu den Gasspeichern liegt innerhalb des angemessenen Abstandes zum bestehenden Gasspeicher. Dieses Objekt sollte bei einem Schadensfall geschützt werden.

Für den geplanten externen Gasspeicher wurde eine erforderlicher Achtungsabstand von 80,7 m ermittelt. Dieser Abstand sollte bei der Planung zur Positionierung des Gasspeichers berücksichtigt werden.

Für ungeschützte Personen wird bei einer Beaufschlagungshöhe von 2 m und einer Bestrahlungsstärke von 2,3 kW/m² in Tabelle 9, Anh. 4, KAS 18 eine Zeitdauer tStr bis zum Erreichen der Schmerzgrenze von 40 Sekunden angegeben. Innerhalb dieser Zeit soll sich eine Person in Sicherheit bringen.

Der ermittelte angemessene Abstand gemäß §50 BImSchG sollte als Grenzwert angesetzt werden. Aufgrund einer neuen Errichtung der Anlage und damit auch die Einbeziehung von Sicherheitseinrichtungen wie bspw. die Verriegelung einzelner Gasspeicher durch automatisch schließende Gasschieber bei der Feststellung von Leckagen kann die Auswirkung eines Gasaustritts reduziert werden.

Diese Maßnahmen sollten bei der Planung berücksichtigt werden.