Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die festgesetzte Grundfläche bestimmt. Mit einer GRZ von 0,2 für den östlichen Plangeltungsbereich orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 und an den Anforderungen des Vorhabens. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.
Aufgrund der für den Betrieb unabdingbar notwendigen, umfangreichen Betriebs- und Lagerflächen darf im östlichen Plangeltungsbereich die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Zufahrten und Nebenanlagen (insbesondere von Materiallagerflächen) im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
Für den westlichen Plangeltungsbereich wird die GRZ entsprechend der hier vorgesehenen Bebauung durch einen ca. 91 m langen, 36 m breiten und 18 m hohen Gasspeicher mit 0,4 festgesetzt. Für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten ist hier der § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entsprechend anzuwenden.
Die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von 29,0 m über NHN im westlichen Planbereich entspricht einer Höhe von max. 19 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Im Osten ist entsprechend der vorhandenen und geplanten Anlagen eine Firsthöhe von max. 20,0 m über NHN festgesetzt; dies entspricht einer Höhe von max. 10 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Diese Festsetzungen sollen die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Landschaftsbildes dienen. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden.
Die Ausnahme für untergeordnete Anlagen dient der Realisierung von Schornsteinen bzw. Abluftanlagen.