2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Im April 2019 und im Juni 2020 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotoptypen des Planbereichs
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2019) aufgeführt.
Betrieb für Garten- und Landschaftsbau (ABb)
Der nördliche Geltungsbereich wird durch den Gartenbaubetrieb mit dem dazugehörigen Gartencenter genutzt. Ursprünglich gehörte noch eine Baumschule zum Betrieb. Die ehemaligen Baumschulflächen liegen teilweise brach oder sind zu Lagerflächen umfunktioniert worden. Die Flächen des Gartenbaubetriebes werden durch bewachsene Erdwälle und Gehölzstreifen unterteilt. Die Freiflächen sind als Beete angelegt oder mit Rasen angesät und gepflegt. Zum Gartenbaubetrieb gehören mehrere Gebäude. Diese dienen dem Verkauf bzw. der Lagerung (z.B. von Blumenerde) und dem Unterstellen von Maschinen/Gerätschaften, die für den Betrieb benötigt werden. Auf der westlichen Betriebsfläche stockt eine Stiel-Eiche mit ca. 80 cm Stammdurchmesser. Weitere starke Bäume (überwiegend Stiel-Eichen) stocken in den Randbereichen der Betriebsfläche.
Im Bereich des Gartencenters sind zwei Zierteiche (FXz) angelegt worden. Diese unterliegen keinem gesetzlichen Biotopschutz. Im Nordwesten befindet sich angrenzend an die Landesstraße ein Teich (FXy), der u.a. für die Bewässerung der Pflanzen des Gartencenters genutzt wird.
Teich (FXy)
Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich ein Teich, der künstlich angelegt wurde. In das Gewässer wird zum Teil im Bereich des Gartenbaucenters anfallendes Regenwasser eingeleitet. Gleichzeitig dient der Teich aber auch der Bewässerung des Gartenbaubetriebes. Im Bereich des Gewässer wird eine Wasserenteisung vorgenommen, um das Wasser nutzbar zu machen. Das Gewässer weist überwiegend steile Ufer auf, die mit Birke und Weide bewachsen sind. Im südlichen Teich wächst teilweise Schilf. Eine Insel mit dichten Gehölzbewuchs ist innerhalb des Gewässers gelegen. Der Teich ist rundherum mit einem ca. 1 m hohen Zaun eingezäunt. Trotz seiner naturnahen Gestaltung ist das Gewässer künstlich entstanden und durch die Nutzung durch den Gartenbaubetrieb geprägt. Ein gesetzlicher Biotopschutz liegt damit nicht vor.
Acker (AAy)
Das Flurstück 15/1 im südlichen Geltungsbereich ist bis Ende 2019 als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Im Juni 2020 lag die Fläche brach. Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Fläche nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet.
Das zum Geltungsbereich gehörende südliche Flurstück 13/1 wird ebenfalls als Acker genutzt. Auf der Fläche ist im Juni 2020 eine Maiseinsaat erfolgt. Aufgrund des Bodenumbruchs und der Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist die Fläche bislang nur untergeordnet als Lebensraum geeignet.
Knicks (HWy)
Im Geltungsbereich sind mehrere Knicks vorhanden, die gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG als geschützte Biotope einzuordnen sind:
Ein Knick verläuft an der südlichen Grenze der Flurstücke 13 sowie 15/1 und begrenzt das Plangebiet nach Süden zum ‚Bennebeker Mühlenweg‘ hin. Der Knick ist südlich von Flurstück 15/1 überwiegend mit Rot-Buchen bestockt. Vereinzelt treten Stiel-Eichen auf. Südlich von Flurstück 13 weist der Knickwall vor allem Teebusch als Bewuchs auf. Als Überhälter stocken hier Stiel-Eichen. Zwei Knicklücken ermöglichen den Zugang zu den Ackerflächen vom ‚Bennebeker Mühlenweg‘ aus. Der Knick ist Bestandteil eines Redders entlang des ‚Bennebeker Mühlenweges‘.
Ein weiterer Knick befindet sich auf der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 und quert teilweise das Plangebiet. Innerhalb dieses Knicks befindet sich ein Hügelgrab (XAa). Der Knick endet im Norden auf der Ackerfläche. Nördlich des Hügelgrabs ist der Knickwall mit Teebusch bewachsen. Einzelne Stiel-Eichen mit ca. 30-40 cm Stammdurchmesser stocken hier. Der Teebuschbewuchs setzt sich über das Hügelgrab fort. Südlich des Hügelgrabs ist der Knick vor allem mit Gräsern bewachsen. Einzelne Stiel-Eichen und Rot-Buchen mit Stammdurchmessern von 10-40 cm stocken auf diesem Knickabschnitt.
Ein dritter Knick stockt an der südwestlichen Grenze des Plangebietes und begrenzt das Flurstück 13 nach Westen hin. Der Knick ist überwiegend mit Gräsern bewachsen. In kurzen Abschnitten tritt Teebusch auf. Stiel-Eichen mit ca. 20-40 cm Stammdurchmesser stocken als Überhälter auf diesem Knick.
Grabhügel (XAa)
Der Grabhügel ist innerhalb eines Knicks auf der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 gelegen. Die Kuppe des Grabhügels liegt ca. 5 m höher als das umliegende Gelände. Der Teebuschbewuchs des Knicks geht auf den Grabhügel über. Weiterhin wachsen Brombeere und Späte Traubenkirsche auf dem östlichen Grabhügel. Insbesondere im Westen sind Bereiche des Hügelgrabes frei von Gehölzbewuchs. Hier sind Gräser und Trockenrasenarten wie Ferkelkraut sowie Kleiner Ampfer anzutreffen. Außerdem wächst hier stellenweise Heide. Die Biotopkartierung des Landes ordnet den Bewuchs als vergraste Sandheide ein. Der Grabhügel und seine Vegetation werden als geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG dargestellt. Am Übergang des Grabhügels zum Knick stocken einzelne Stiel-Eichen.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Der nördliche Geltungsbereich ist durch die Nutzung eines Gartenbaubetriebes geprägt. Die Flächen sind gärtnerisch angelegt worden (Beete, Rasenflächen) und werden regelmäßig bearbeitet (u.a. Unkrautbeseitigung, Bodenumbruch). Zudem sind für Wege, Gebäude und Lagerflächen bereits Flächen versiegelt worden. Ehemalige Baumschulflächen im nordwestlichen Plangebiet liegen brach. Als Pflanzenstandort ist der nördliche Geltungsbereich – abgesehen von den Ufern des Teiches und den Randbereichen der Betriebsfläche – nur untergeordnet geeignet.
Der Bewuchs auf der Ackerfläche im südlichen Geltungsbereich ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt (Einsaat von Kulturpflanzen, Bodenumbruch, chemische Unkrautbehandlung). Hierdurch wird deutlich, dass abgesehen von den Knicks und dem Grabhügel auch der südliche Planbereich als eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten ist.
Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Nutzung der Flächen fortgeführt wie bisher. Die Knicks würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Zusätzliche Pflanzenlebensräume entstehen dadurch nicht.
Auswirkungen der Planung
Durch die Umsetzung der Planung werden insbesondere im südlichen Geltungsbereich Flächen versiegelt und gehen als Pflanzenstandort verloren. Gleichzeitig werden Teile des südwestlichen Plangebietes (Flurstück 13) nicht überbaut, sondern als Grünflächen im Nahbereich des Grabhügels entwickelt. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht zu vermeiden und werden ausgeglichen. Zwei Knickabschnitte werden innerhalb des Plangebietes verschoben, ein weiterer Knick wird rechtlich entwidmet.
Das Vorhaben hat geringe Auswirkungen auf das Schutzgut. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Eingriffe in das Knicknetz werden ausgeglichen.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind.
Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2013 und 2016) maßgeblich.
Demnach umfasst der Prüfrahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung derzeit nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Abfrage Oktober 2019) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.
Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Knicks des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.
Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.
Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als unterdurchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist als Acker bzw. als Gartenbaubetrieb in intensiver Nutzung und ist flächendeckend deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt. Potentielle Lebensräume sind mit den Knicks und dem Teich in den Randbereichen des Plangebietes vorhanden.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das Vorhabengebiet weist auch aufgrund der fehlenden Haselnusssträucher keine Habitateignung für diese Art auf. Das Verbreitungsgebiet liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im nördlichen Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.
Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit nicht betroffen.
Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Im Bereich des Gartenbaubetriebes sind teilweise starke Bäume vorhanden, die jedoch ebenso erhalten werden wie die hier vorhandenen Gebäude. Die Bäume auf den Knicks im südlichen Plangebiet sind aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur weitestgehend ungeeignet, um Lebensräume für Fledermäuse zu bieten. Die Bäume, die auf den Knicks stocken, werden ebenfalls erhalten. Für streng geschützte Fledermäuse ist damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wolf oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002).
Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Knicks und der Gehölze im Bereich des Gartenbaubetriebes nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.
Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), zum Schutzstatus (nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung, s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH | RL BRD | Schutzstatus |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Bachstelze | Motacilla alba | O | + | + | b |
Baumpieper | Anthus trivialis | OG | + | 3 | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dohle | Corvus monedula | GB | V | + | b |
Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Fasan | Phasianus colchicus | O | + | + | b |
Feldschwirl | Locustella naevia | OG | + | 3 | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Fitis | Phylloscopus trochilus | G | + | + | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | V | b |
Goldammer | Emberiza citrinella | OG | + | V | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | V | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Mehlschwalbe | Delichon urbicum | B | + | 3 | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Rauchschwalbe | Hirundo rustica | B | + | 3 | b |
Rebhuhn | Perdix perdix | OG | V | 2 | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | + | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Rebhuhn und Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Baumpieper, Mehl- und Rauchschwalbe, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft. Das Rebhuhn gilt als stark gefährdete Art. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.
Die teilweise offenen Schuppen und Gebäude im nördlichen Plangebiet bieten potentielle Lebensräume für Gebäudebrüter wie die Rauch- und die Mehlschwalbe. Die vorhandenen Gebäude des Gartenbaubetriebes bleiben jedoch bestehen, sodass von der Planung keine Beeinträchtigung dieser Arten ausgeht.
Aufgrund der landwirtschaftlichen bzw. betrieblichen Nutzung im Plangebiet ist keine arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel begrenzen sich vor allem auf die vorhandenen Gehölzstrukturen. Hier sind vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten.
Amphibien
Mit dem Teich im nordwestlichen Planbereich liegt ein Oberflächengewässer vor, in dem ein Vorkommen von Amphibien nicht auszuschließen ist. Aufgrund des dichten Gehölzbewuchses am Ufer des Teiches sind vor allem frühe Laicher (z.B. Grasfrosch, Erdkröte) zu erwarten. Diese Arten kommen häufig in der Kulturlandschaft vor und sind nicht gefährdet. Das Vorkommen des streng geschützten Kammmolches kann ohne konkrete Untersuchungen in dem Gewässer ebenfalls nicht endgültig ausgeschlossen werden.
Der Gartenbaubetrieb ist bereits seit vielen Jahren an seinem Standort ansässig, sodass die Lebensgemeinschaften, die im bzw. am Gewässer vorkommen, an die anthropogene Nutzung des Gewässers und die potentiellen Störungen im Umfeld angepasst sind. Der Teich wird nicht überplant und bleibt erhalten. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen sind nicht notwendig.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).
Totholzbewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Libellenarten, Fische und Weichtiere sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.
Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Planbereichs und durch den Gartenbaubetrieb. Aufgrund der genannten Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.
Aufgrund der intensiven Nutzung ist der Planbereich nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Es ist mit einer geringen biologischen Vielfalt und einer geringen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der nördliche Geltungsbereich weiter wie bisher als Gartenbaubetrieb betrieben. Eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht. Im südlichen Geltungsbereich wird die ackerbauliche Nutzung fortgeführt. Lebensräume entstehen dadurch nicht. Die vorhandenen Knicks werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben gepflegt.
Auswirkungen der Planung
Potentielle Lebensräume von Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sind im Planbereich abgesehen von dem Gewässer im nordwestlichen Plangebiet nicht festzustellen. An diesem Teich sind Habitate von Amphibien, wie Grasfrosch und Erdkröte aber auch des streng geschützten Kammmolches nicht endgültig auszuschließen. Das Gewässer wird im Zuge der Planung erhalten, sodass hier das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen ist.
Die Knicks und die Gehölze im Bereich des Gartenbaubetriebes bieten potentielle Teilhabitate für europäische Vogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes handelt es sich hierbei jedoch um sog. „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Der überwiegende Teil der Knicks kann als Bruthabitat erhalten werden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Geeignete Ausweichlebensräume sind im Nahbereich vorhanden. Nach Beendigung der Bautätigkeiten stehen die Knicks wieder als Bruthabitate zur Verfügung. Teile der Knicks sind nicht zu erhalten und werden innerhalb des Plangebietes verschoben. Die Verschiebung dieser Knickabschnitte ist in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um Beeinträchtigungen von potentiell vorkommenden Brutvögeln auszuschließen. Überhälter sind von der Knickverschiebung nicht betroffen.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen sind durch die Planungen nicht mehr als durch die vorhandene Nutzung gefährdet. Beeinträchtigungen von Brutvögeln sind bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung auszuschließen. Somit sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig.
Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Knickverschiebungen tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen über den Knickausgleich hinaus werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.