2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitiger Zustand
Im südlichen Planbereich befindet sich innerhalb des Knicks ein gut erhaltener vorgeschichtlicher Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (aKD-ALSH-3411). Auf dem zum Plangebiet gehörigen Teil des Flurstücks 13 sind außerdem weitere Hügelgräber sowie ein Urnengräberfeld bekannt, welche aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig überpflügt werden.
Weitere Kulturgüter sind die Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Diese sind als Biotop durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz auszugleichen.
Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden. Durch die Planung erhalten die Eigentümer des Gartenbaubetriebes die Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebes.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Das Hügelgrab und seine archäologische Umgebung werden nicht verändert. Der Acker, auf dem das Urnengräberfeld und weitere Grabhügel bekannt sind, wird weiter wie bisher bewirtschaftet werden. Sachgüter sind nicht betroffen.
Auswirkungen der Planung
Das Bauvorhaben stellt gem. § 12 DSchG eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.
Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt u.a. durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes. Dafür wird der südliche Teil des Flurstücks 13 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache zwischen der Gemeinde Owschlag und dem Archäologischen Landesamt sind zur Minderung der Beeinträchtigungen und zur in Aussichtstellung einer Genehmigung durch das archäologische Landesamt folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
- Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen. Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
- Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
- Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs auf der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).
- Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
- Inwertsetzung des Denkmals: fußläufige Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.
Weiterhin ist bei der Umsetzung der Planinhalte der § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft weitestgehend erhalten. Knickabschnitte werden innerhalb des Plangebietes verschoben und entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ausgeglichen. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Mit der Planung sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes verbunden, da das Umfeld des Grabhügels durch die neue Bebauung grundlegend verändert wird. Diese Beeinträchtigungen werden durch vorgesehene Gehölzpflanzungen (Sichtschutz) und die Aufwertung des archäologischen Umfeldes auf Flurstück 13 gemindert bzw. ausgeglichen.