Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Im südlichen Planbereich befindet sich innerhalb des Knicks ein gut erhaltener vorgeschichtlicher Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (aKD-ALSH-3411). Auf dem zum Plangebiet gehörigen Teil des Flurstücks 13 sind außerdem weitere Hügelgräber sowie ein Urnengräberfeld bekannt, welche aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig überpflügt werden.

Weitere Kulturgüter sind die Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Diese sind als Biotop durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz auszugleichen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden. Durch die Planung erhalten die Eigentümer des Gartenbaubetriebes die Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Das Hügelgrab und seine archäologische Umgebung werden nicht verändert. Der Acker, auf dem das Urnengräberfeld und weitere Grabhügel bekannt sind, wird weiter wie bisher bewirtschaftet werden. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Das Bauvorhaben stellt gem. § 12 DSchG eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.

Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt u.a. durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes. Dafür wird der südliche Teil des Flurstücks 13 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache zwischen der Gemeinde Owschlag und dem Archäologischen Landesamt sind zur Minderung der Beeinträchtigungen und zur in Aussichtstellung einer Genehmigung durch das archäologische Landesamt folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen. Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs auf der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).
  • Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
  • Inwertsetzung des Denkmals: fußläufige Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.

Weiterhin ist bei der Umsetzung der Planinhalte der § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft weitestgehend erhalten. Knickabschnitte werden innerhalb des Plangebietes verschoben und entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ausgeglichen. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Mit der Planung sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes verbunden, da das Umfeld des Grabhügels durch die neue Bebauung grundlegend verändert wird. Diese Beeinträchtigungen werden durch vorgesehene Gehölzpflanzungen (Sichtschutz) und die Aufwertung des archäologischen Umfeldes auf Flurstück 13 gemindert bzw. ausgeglichen.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABFläche BodenWasserKlimaTiere + PflanzenLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima-
Tiere + Pflanzen
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

2.2 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die Vermeidung von Emissionen wird im Bereich des Plangebietes u.a. durch die Einhaltung der Energieeinsparverordnung nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet. Hinsichtlich Schallemissionen werden die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens berücksichtigt. Bezüglich der sonstigen Emissionen (z.B. Verkehr) sind keine erhöhten Emissionen zu erwarten.

Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Schmutzwasserkanalisation erfasst und der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Müllentsorgung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird durch private Unternehmen durchgeführt. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde wird verwiesen. Hier sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.