Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 A - 4. Änderung für den Bauhof

Begründung

2.2 Ziele der Planung

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Bauhofes geschaffen werden. Die gemeindlichen Planungsziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Schaffung von Planungsrecht für die Erweiterung des Bauhofes durch Erweiterung des Baufensters;

langfristige Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung;

Vorgabe einer maßstäblichen und an die Umgebung angepassten Bebauung;

Berücksichtigung des Biotopschutzes (Knick im Südwesten).

3. Inhalte des Bebauungsplans

Bei der Änderung eines Bebauungsplanes gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vorgehensweise:

  • entweder sie wird in einer Art und Weise durchgeführt, so dass die Satzung allein für sich genommen selbständig lesbar ist und ohne Bezug auf die vorangegangene Satzung Rechtskraft entfaltet oder

  • es werden Änderungsbefehle verwendet, die Bezug auf die Festsetzungen der bestehenden Satzung nehmen und diese nur punktuell ändern.

Vorliegend wird aus praktischen Erwägungen, insbesondere dem Grund der leichteren Handhabbarkeit, die erste Variante angewendet, damit nicht die Ursprungssatzung mit ihren drei Änderungen und die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A parallel gelesen werden müssen, um die Satzungsinhalte zu verstehen.

3.1 Inhalte der Planung

Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend wird eine 'Fläche für den Gemeindebedarf' gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Bauhof' ausgewiesen. Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb eines Bauhofes zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Das großzügig dimensionierte Baufenster wird durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 begrenzt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die nicht überdachten Lagerflächen für benötigte Baustoffe u. a. beim Bauhof zur Hauptnutzung gehören. Durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten darf die GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO außerdem bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

Weiterhin wird das Maß der baulichen Nutzung durch die maximal zulässigen zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß begrenzt. So wird sichergestellt, dass sich neue Gebäude in das umliegende Siedlungsgefüge einfügen.

Damit sich hinzukommende Gebäude in die Umgebung einfügen, die durch kleinteilige Strukturen geprägt ist, gilt für das gesamte Plangebiet die offene Bauweise (o).

Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind ausnahmsweise auch außerhalb festgesetzter Baugrenzen zulässig. Dies gilt auch für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen oder zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Für das Plangebiet ist in gestalterischer Hinsicht eine örtliche Bauvorschrift aufgenommen worden. Diese betrifft Solar- und Photovoltaikanlagen.

Zur Förderung des ökonomischen Umgangs mit Primärenergien sind Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig. Sie sind allerdings - aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber der umliegenden vorhandenen Wohnbebauung - nur in Verbindung mit Dächern und Wandflächen eines Gebäudes (Hauptgebäude, Nebengebäude, Carports) vorzusehen. Der senkrechte Abstand zwischen der Oberkante der Solar- und Photovoltaikanlagen und der jeweiligen Dachhaut darf max. 0,80 m betragen. Ferner dürfen die Solar- und Photovoltaikanlagen weder die Dachflächen noch die Wandflächen überragen. Freiflächen-Anlagen sind unzulässig.