Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee
Begründung
2.1 Allgemeine Ziele der Planung
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Sie trifft innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.
Die Dujos Holtsee GmbH & Co. KG plant, die bestehende Biogasanlage in Holtsee am Standort Trömbek an die sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen im EEG 2023 anzupassen. Ziel ist die langfristige Sicherung des Standortes und die flexible Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas. Neben der Stromproduktion ist die Versorgung des ganzen Dorfkerns Holtsee inklusive Neubaugebiet mit Fernwärme geplant. Dafür ist am Standort Trömbek der Umbau der Biogasanlage von Dauerbetrieb auf FLEX-Fahrweise und die Erhöhung und Änderung der Einsatzstoffe (insbesondere Rindergülle) und am Standort Dorfstraße 8 der Zubau eines BHKW inkl. Pufferspeicher vorgesehen.
Aus der FLEX-Fahrweise resultiert, dass am Standort Trömbek ein neuer Gasspeicher nötig wird, da die Biogasanlage kontinuierlich Gas erzeugt, Strom und Wärme aber zukünftig nicht mehr ganztägig, sondern nur ca. 4 h pro Tag produziert werden sollen. Durch die Erhöhung der Einsatzstoffe werden mehr Gärreste anfallen, wofür ein Endlager benötigt wird. Das Gärrestendlager wird ebenfalls am Standort Trömbek errichtet. Weiterhin ist die Erweiterung der Technikhalle (Unterstand Teleskoplader, Notheizung, Gaskühlung) am Standort der Biogasanlage vorgesehen.
Am Standort Dorfstraße 8 soll ein Satelliten-BHKW mit Trafo für den Ausbau der Wärmeversorgung für die Ortslage Holtsee installiert und ebenfalls 4 h pro Tag betrieben werden, um eine kostengünstige Versorgung der einheimischen Bevölkerung bzw. Gewerbetreibender mittels Nahwärmenetz zu ermöglichen.
Zudem ist dort ein Pufferspeicher geplant, um den Wärmebedarf kontinuierlich decken zu können. Zudem ist eine Ad-Blue Tankanlage geplant.
Für das Vorhaben wurde die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie im Parallelverfahren die 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 und den Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Holtsee beschlossen. Die Planungen umfassen jeweils zwei Teilbereiche: den Standort Trömbek (Biogasanlage) und den Standort Dorfstraße 8 (BHKW).
Die dauerhafte bauplanungsrechtliche Sicherung des Anlagenstandortes der vorhandenen Biogasanlage inkl. der genannten Erweiterungen sowie des Satelliten-BHKW inkl. Wärmepufferspeicher soll durch eine vorhabenbezogene Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 und den Bebauungsplan Nr. 16 erfolgen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zu diesen Bebauungsplänen.
Ziel der Aufstellung der F-Plan-Änderung ist somit die nachhaltige Weiterentwicklung des vorhandenen Anlagenstandortes, die Stärkung der Gemeinde Holtsee auf dem Bioenergiesektor, die Schaffung von zusätzlichen Einkommens- und Entwicklungsperspektiven für die örtliche Landwirtschaft sowie die standortverträgliche Einbindung des Sondergebietes 'Biogasanlage' in das Orts- und Landschaftsbild.
2.2 Ziele übergeordneter Rechtsbestimmungen
Durch die Umsetzung der Planung wird eine bestehende Biogasanlage weiterentwickelt und langfristig am Standort erhalten. Ziel ist die Förderung regenerativer Energien und die Minderung von Treibhausimmissionen im Hinblick auf den anthropogenen Klimawandel.
Die Planung erfüllt demnach die Grundsätze folgender Rechtsbestimmungen und Gesetze:
1) Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Abs. 6 :Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 7f): die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
§ 1 (1):Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
§1 (2): Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
§ 1 (3): Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
§ 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3) Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)
§ 3 (4): Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
Dieses Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete und 2023 überarbeitete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans des Landes Schleswig-Holstein von 2021 werden bereits konkrete Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt.
4) Landesentwicklungsplan (LEP 2021)
Ziff. 2.3 (ländliche Räume), 7 G: Die Landwirtschaft ist ein prägender Wirtschaftsbereich der ländlichen Räume. Die Voraussetzungen für eine leistungsfähige, flächenbezogen nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft sollen erhalten und weiter verbessert werden. Eine besondere Rolle für die Landwirtschaft wird die Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien spielen.
Ziff. 4.5 (Energieversorgung), 3 G: Planungen und Maßnahmen der Energiewende, insbesondere die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, liegen im öffentlichen Interesse und sollen dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit dienen. 4 G: Die energietechnische und energiewirtschaftliche Verbindung der Bereiche Strom, Wärme und Mobilität sowie deren jeweiliger Infrastrukturen soll mit dem Ziel der Umstellung fossiler Energieträger auf Erneuerbare Energien bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Energienutzung in den verschiedenen Sektoren verwirklicht werden. Die Sektorenkopplung sowie die Speicherung und Umwandlung von erneuerbarem Strom sollen insbesondere die Nutzung von erneuerbarem Strom in den Sektoren Strom, Wärme und Mobilität erleichtern und erhöhen.
8 G: Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen, bei dem möglichst auch die anfallende Abwärme einer Nutzung zugeführt wird, soll unterstützt werden, soweit eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist.
Ziff. 4.8 (Landwirtschaft), 1 G: Die Landwirtschaft soll in allen Teilen des Landes als ein raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und nachhaltig weiterentwickelt sowie in ihrer ökologischen, sozialen und ökonomischen Funktion gesichert werden.
2 G: Die Landwirtschaft soll insbesondere […] zur Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien beitragen.
Ziff. 6.1 (Klimaschutz), 1 G: Eine nachhaltige Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen, zur Verringerung des Energieverbrauchs und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen.
5) Regionalplan für den Planungsraum III (2001)
7.4 (3): Der Bau weiterer Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen soll neben den bereits vorhandenen Blockheizkraftwerken verstärkt vorangetrieben werden […]. Neben den bisher eingesetzten Antriebsstoffen Diesel, Rapsöl und Erd-, Faul- oder Deponiegas soll insbesondere der Einsatz von Biomasse verstärkt und gefördert werden. […].“
2. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum II (2025):
Kapitel „Klimawandel“: Der Klimawandel und der Anstieg des Meeresspiegels sind zunehmend spürbar. Die aus der globalen Erderwärmung resultierenden Folgen sind eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit, die es mit konsequentem Klimaschutz zu mildern gilt. Zum globalen Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen muss auch im Planungsraum ein Beitrag geleistet werden. Im Vordergrund steht dabei der Ausbau der Erneuerbaren Energien und des dafür notwendigen Leitungsnetzes, der Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung sowie der Umstieg auf eine klima- und umweltfreundliche Mobilität.
Die Belange der Regionalplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)“ zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll gesteigert werden auf 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und 100 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050. Diese Ziele sollen nach § 4 Abs. 4 EEG 2023 u.a. durch eine jährliche installierte Leistung von 8.400 Megawatt bis zum Jahr 2030 erreicht werden.