Planungsdokumente: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Umweltbericht

Zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Feuerwehrstandort entwickelt. Diese Nutzung ist bereits vorhanden. Im Zuge der Neuplanung wurde hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung eine Schallimmissionsprognose erstellt, deren Ergebnisse in der Bauleitplanung berücksichtigt worden sind. Zum Schutz der südlich gelegenen Wohnbebauung wird eine Lärmschutzwand entlang des Parkplatzes errichtet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die überplante Ausgleichs-/Sukzessionsfläche wird umgewidmet und über ein Ökokonto ersetzt. Für die zu rodenden Bäume werden Ersatzbäume im Ortsteil Vogelsang-Grünholz gepflanzt. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die unvermeidbaren Gehölzrodungen sowie die geplanten Gebäudeabrisse ist ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Eine geschützte Knickstruktur wird erhalten. Eingriffe in den nördlich gelegenen Wald werden so weit wie möglich minimiert.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bereits größtenteils durch die ansässige Feuerwehr Damp genutzt. Versiegelte und bebaute Flächen sind vorhanden. Ein Flächenverbrauch ist allem durch die Inanspruchnahme einer bislang unversiegelten Ausgleichsfläche als Parkplatz für die Feuerwehr gegeben. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, lokalen Feuerwehrstandort begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes wird die überbaubare Grundfläche für die Fläche für den Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt. Diese darf für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Weiterhin wird ein Parkplatz vorgesehen, der vollständig versiegelt wird. Im westlichen und südlichen Planbereich sind bereits große Flächenteile versiegelt, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Das konkrete Ausgleichserfordernis wird im B-Plan Nr. 19 bilanziert.

Schutzgut Wasser: Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt. Die Neuversiegelungen im nordöstlichen Plangebiet werden zu einer weiteren Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan eine Berechnung nach A-RW 1 berücksichtigt. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirkt sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Neue Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen werden insofern gemindert, als dass der Planbereich bereits bebaut ist und sich neue hochbauliche Anlagen im Wesentlichen auf die bebauten Bereiche des Plangebietes beschränken. Der vorhandene Gehölzbewuchs innerhalb und außerhalb des Plangebietes wird zum Teil erhalten und dient weiterhin zur Eingrünung. Entlang des neu entstehenden Pkw-Parkplatzes werden zur Einbindung neue Gehölzpflanzungen vorgenommen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen am Rand der Ortslage Vogelsang-Grünholz sind trotz der vorhandenen baulichen Nutzung teilweise als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Landschaftsbild und Gehölz- bzw. Vegetationsstrukturen sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehener Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

3.6 Sonstige Hinweise

Denkmalschutz

Das Archäologische Landesamt kann zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher werden keine Bedenken erhoben und den vorliegenden Planunterlagen zugestimmt.

Der überplante Bereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessensgebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor. Sollten jedoch bei Umsetzung der Planvorgaben der verbindlichen Bauleitplanung Bodenverunreinigungen zu Tage gefördert werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises umgehend in Kenntnis zu setzen.

Bei Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m² oder einer Bodenmenge von mehr als 30 m³ ist § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO (Landesbauordnung Schleswig-Holstein) zu beachten.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Damp nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 4.950 m² mit folgender grober Unterteilung:

Flächen für Gemeinbedarf ca. 2.720 m²

Parkplatzflächen ca. 2.230 m²