Planungsdokumente: 1. Änderung B-Plan Nr. 70 "Gebiet östlich der Wassermühlenstr., gegenüber der Straße Neukappeln"; Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Begründung

BEGRÜNDUNG

zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70

der Stadt Kappeln, Kreis Schleswig-Flensburg

für das Gebiet östlich der Wassermühlenstraße, gegenüber der Straße Neukappeln

1 Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 70 der Stadt Kappeln wurde am 19.07.2017 rechtskräftig. Er beinhaltet ein Allgemeines Wohngebiet, das bisher nicht realisiert wurde ist.

Die Begründung der Ursprungsfassung behält vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend hiervon nicht abgewichen wird.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:

Der Kreis Schleswig-Flensburg möchte in dem an der Wassermühlenstraße gelegenen Teilbereich des Plangebietes ein Sozialzentrum errichten. Die Stadt Kappeln unterstützt dieses Vorhaben, um den Einwohnern der Stadt und des Umlandes eine ortsnahe Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen zu ermöglichen. Da die Wassermühlenstraße in Richtung Norden deutlich ansteigt, das Plangebiet jedoch relativ eben liegt, entsteht eine Geländehöhendifferenz von knapp 2 m an der nordwestlichen Plangebietsgrenze. Die bisher zulässige Fertigfußbodenhöhe von max. 9,80 m üNHN liegt somit teilweise bis zu 1,85 m unter dem nächstgelegenen Straßenabschnitt. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Nutzung des geplanten Gebäudes im Planbereich 'A' entstehen durch die beschriebene Höhendifferenz Probleme mit einer barrierefreien Erschließung. Zudem sind im Zusammenhang mit der erforderlichen Tiefgarage zur Aufnahme der benötigten Stellplätze sehr hohe wirtschaftliche Belastungen zu erwarten. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes soll die Höhenlage der baulichen Anlagen im Planbereich 'A' angehoben werden, um die vorgenannten Probleme zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Um Problemen durch eine größere Höhendifferenz der beiden Teilbereiche 'A' und 'B' und damit auch nachbarlichen Spannungen vorzubeugen und um eine Terrassenbildung zu vermeiden, soll die Höhenlage der baulichen Anlagen im Planbereich 'B' ebenfalls geringfügig angehoben werden.

Im Hinblick auf den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende möchte die Stadt Kappeln zudem die baugestalterischen Festsetzungen bzgl. der Dacheindeckung ergänzen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine expliziten Festsetzungen zur Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen getroffen. Diese sollen zukünftig im gesamten Geltungsbereich zulässig sein. Da der Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes erhalten werden soll und durch die Änderung der Erdgeschossfertigfußbodenhöhen die Gebäude bereits höher liegen dürfen, wird eine Festsetzung in die Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen, dass eine Überschreitung der Gebäudehöhen durch Solar- bzw. Photovoltaikanlagen nicht zulässig ist.

Des Weiteren sollen auch Gründächer als zulässige Dacheindeckungen aufgenommen werden, um die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen. Gründächer führen zu einer natürlichen Dämmung, Lärmschutz, Energieeinsparung, Witterungsschutz und zusätzlichem Nutzraum. Ökologisch tragen sie zur Luftqualitätsverbesserung, Bindung von Feinstaub, Biotopbildung und Schutz von Tierarten bei.

Aus Sicht der Stadt sind die beabsichtigten Änderungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

2 Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 70

Für das Plangebiet sind im Wesentlichen Festsetzungen bzgl. der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Baugrenzen im Bebauungsplan enthalten. Weiterhin sind öffentliche Verkehrsflächen sowie Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

Im Text (Teil B) sind umfangreiche und detaillierte Festsetzungen v.a. zu Art und Maß der baulichen Nutzung, naturschutzrechtliche Festsetzungen sowie baugestalterische Festsetzungen enthalten. Diese Festsetzungen sollen lediglich hinsichtlich der zulässigen Höhenlage der baulichen Anlagen für den Planbereich 'A' und 'B' sowie den baulichen Festsetzungen zur Dacheindeckung verändert werden.