3 Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70
Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 geändert werden. Aufgrund der oben beschriebenen Gründe hat sich die Stadt dazu entschlossen, eine Anhebung der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens im Planbereich 'A' um 0,70 m auf max. 10,50 m üNHN und im Planbereich 'B' um 0,50 m auf 10,30 m üNHN zu ermöglichen.
Die Festsetzung Ziffer 3 zur Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB) wird wie folgt neu gefasst:
3 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht höher als +10,30 m üNHN liegen. Für den Planbereich 'A' gilt diesbezüglich eine Höhe von +10,50 m üNHN.
Die Festsetzungen Ziffer 6.2 zur Dacheindeckung (§ 9 Abs. 4 BauGB) werden wie folgt ergänzt:
6.2.1 Für Dacheindeckungen sind Metalldächer, Foliendächer, Ziegeldächer in den Farben rot, anthrazit und braun sowie Gründächer zulässig. Glasierte Dachpfannen sind unzulässig.
6.2.4 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist unzulässig.