4.00 Städtebauliche Gestaltung/Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Festsetzungen
4.10 Gestaltung
Besondere gestalterische Festsetzungen werden nicht getroffen. Die gestalterischen Festsetzungen entsprechen dem Bestand des Umfeldes und sichern, dass der angrenzende Gebietscharakter durch Neubauten nicht verändert wird.
Die neu zu schaffenden Gebäude sollen sich in Art, Maß und Nutzung den angrenzenden Wohngebieten und sich somit in das dörfliche Erscheinungsbild einfügen.
4.20 Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Bauflächen sind als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Zulässig sind
- Wohngebäude,
- Schank- und Speisewirtschaft,
- Nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Die Ausnahmen unter § 4 Abs. 3 BauNVO
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltung,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen
werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,30 festgesetzt, um eine aufgelockerte Bebauung zu erhalten.
4.30 Baugrenzen
Für geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen für kleinere Bauteile wurde eine Ausnahme im Teil B Text vorgenommen.
4.40 Bauweise
Um die ortstypische Bauweise zu erhalten, wurde festgesetzt, dass nur Einzelhäuser mit einem Wohngebäude oder zwei Wohngebäuden in offener Bauweise zulässig sind. Hausgruppen (Reihenhäuser) sind unzulässig.
Des Weiteren wurde eine Begrenzung vorgenommen und zwar, pro angefangene 600 m² Grundstücksfläche ist max. eine Wohnung zulässig. Für eine weitere Wohnung ist somit ein größeres Grundstück erforderlich.
4.50 Zahl der Vollgeschosse
Es ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig, mit ausgebautem Dachgeschoss, wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss gemäß LBO-SH sein darf.