Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"
Begründung
12.1.1 Planungsinhalte und -ziele
Mit dem B-Plan 3.5 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitergehende Erschließung und Bebauung der landwirtschaftlich genutzten Teilflächen des Flurstücks 40/3, Flur 1 am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Stemwarde in der Gemeinde Barsbüttel geschaffen. Hierfür sollen auf einer insgesamt rd. 1,65 ha großen Fläche weitere Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen ausgewiesen werden, um so mit dem benachbarten bereits rechtskräftigen B-Plan 3.4 die Gesamtplanung für das Flurstück 40/3, Flur 1 Gemarkung Stemwarde weiterzuführen.
Der genehmigte Stand der 23. FNP-Änderung stellt den betrachteten Landschaftsausschnitt bereits als Wohnbaufläche dar.
Unter Berücksichtigung der wertgebenden Grünstrukturen (Knicks) wird auf den Bauquartiersflächen somit die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern in eingeschossiger Bauweise ermöglicht. Die Grundflächenzahlen liegen hier einheitlich bei 0,3. Die zulässigen Dachneigungen sind mit 15° bis 48° festgesetzt, die max. Firsthöhe beträgt 9,0 m.
Die Erschließung des neuen Wohngebietes (B 3.4 und B 3.5) erfolgt sowohl von der Bahnhofstraße im Norden als auch von der Dorfstraße im Süden als Ringerschließung. Im Rahmen des B-Plans 3.5 werden keine weiteren Zufahrten erforderlich. Der ruhende Verkehr wird auf den Wohngrundstücken untergebracht, die öffentlichen Parkplätze erstrecken sich als Parkbuchten entlang der inneren Erschließungsstraße.
In das Bebauungskonzept sind umfangreiche öffentliche Grünflächen, Wegeverbindungen und ein im Hinblick auf das zusammenhängende Wohnquartier zentraler Spielplatz (innerhalb des rechtskräftigen B-Plans 3.4) eingebunden. Der südliche Knick entlang der Dorfstraße wird künftig inkl. eines vorgelagerten Abstandsstreifens als private Grünflächen festgesetzt und wird somit formal aus dem gesetzlichen Biotopschutz des Landesnaturschutzgesetzes entlassen.
Das im Gebiet anfallende Oberflächenwasser soll über ein neu anzulegendes Leitungssystem in dem neu angelegten Regenrückhaltebecken (RHB) nordwestlich der Bachstraße gesammelt, behandelt und zurückgehalten werden, um es dann in die Vorflut abzuführen.
Zum Schutz des geplanten Wohngebietes vor Verkehrslärm der anliegenden Bahnhofstraße (K 29) werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Lärmschutzwälle oder ?wände sind nicht erforderlich.
12.1.2 Planungsrelevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung
Aus Sicht der Landes- und Regionalplanung bildet die Gemeinde Barsbüttel mit dem unmittelbar an Hamburg angrenzenden Ortsteil Barsbüttel als Stadtrandkern II. Ordnung einen besonderen Siedlungsraum, auf den sich die weitere bauliche Entwicklung konzentrieren soll. In den übrigen Ortsteilen hat sich damit die Ausweisung von Wohnbauflächen im Wesentlichen an der Deckung der ortsteilspezifischen Bedarfe zu orientieren.
Neben den in Fachgesetzen (wie u.a. Baugesetzbuch, Naturschutzgesetze, Immissionsschutz-Gesetzgebung, Abfall-Wasser-Gesetzgebung) und in Fachplänen allgemein formulierten Grundsätzen und Zielen des Umweltschutzes sind für den Geltungsbereich konkret insbesondere die Aussagen des Landschaftsplans zu berücksichtigen. Im Landschaftsplan der Gemeinde Barsbüttel sind die langfristigen Siedlungsabsichten im Ortsteil Stemwarde bereits grundsätzlich berücksichtigt, an dessen Rändern die Gestaltung des Ortsrandes vorgesehen ist. Für den Bereich des Flurstücks 40/3 sind diese Maßnahmen zunächst nur auf den schon bestehenden Ortsrand bezogen worden. Entlang der am Plangebiet vorbeiführenden Straßen ist zur Aufwertung des Ortsbildes die Pflanzung von Baumreihen empfohlen.
Sowohl der Flächennutzungsplan (FNP) als auch der Landschaftsplan (LP) der Gemeinde Barsbüttel befinden sich aktuell in Neuaufstellung bzw. Fortschreibung. Der genehmigte Stand der 23. FNP-Änderung stellt den betrachteten Landschaftsausschnitt bereits als Wohnbaufläche dar.
Sämtliche Knickstrukturen unterliegen dem Schutzstatus des § 21 (1) LNatSchG. Die Schutzbestimmungen betreffen nicht nur den Erhalt dieser Biotope, sondern auch ihre nachhaltige Sicherung und Pflege. Ein weitergehender Baumschutz durch die örtliche Baumschutzsatzung vom 05.07.2011 besteht für den B-Plan 3.5 nicht, da das Plangebiet nicht Bestandteil des Geltungsbereiches dieser Satzung ist.
Flächige Schutzansprüche gemäß BNatSchG liegen im Plangeltungsbereich nicht vor. Der Landschaftsraum von Stemwarde ist außerhalb der Ortschaft als Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO Stemwarde vom 5.9.1968) ausgewiesen. Mit Blick auf die baulichen Entwicklungsabsichten ist der Geltungsbereich des B-Plans 3.5 bereits aus dem ursprünglichen Grenzverlauf herausgenommen worden. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet wurde 2005 vollzogen.
Die Vorgaben des BNatSchG und LNatSchG bzw. des BauGB werden über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung berücksichtigt, da mit dem Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG verbunden sind. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen werden im B-Plan festgesetzt bzw. zugeordnet. Grundlage für Ermittlung und Bewertung des Eingriffs und des erforderlichen Ausgleichs stellt der Runderlass ?Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht?[1] dar.
Besondere Anforderungen ergeben sich zudem aus den Vorschriften für den Artenschutz gemäß BNatSchG, d.h. Vorkommen von streng und besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) BNatSchG sind abzuprüfen. Dabei sind für die artenschutzrechtliche Betrachtung des Eingriffs gemäß § 44 (5) BNatSchG nur die nach europäischem Recht streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten relevant.
Die nächstgelegenen gemeldeten europäischen Schutzgebiete befinden sich in mind. 3,5 km bzw. 5,5 km Entfernung und erfordern daher keine Berücksichtigung.
Der Betrachtungsraum liegt komplett innerhalb des Wasserschutzgebietes Glinde[2].
Durch die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung und die Minimierung der Versiegelung wird nicht nur dem naturschutzrechtlichen Minimierungsgebot, sondern auch der Bodenschutzklausel Rechnung getragen. Zudem erfolgt die Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes nach § 2 Abs.4 BauGB anhand der einschlägigen Merkblätter der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).