4.00 Überschreitung von Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Ein Vortreten von untergeordneten Gebäudeteilen wie Erker, Windfänge, Trennwände, Sichtschutz- wände, Sonnenblenden, Pflanzenrankgitter und Vordächer ist bis zu 2,00 m von den festgesetzten Baugrenzen zulässig.