8.20 Anpflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
8.21 Für die als Anpflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind bei deren Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Dabei sind folgende Mindestqualitäten zu verwenden:
Bäume: 3 x verpflanzt, mit Ballen, 18-20 cm Stammumfang
Sträucher: 2 x verpflanzt, 60/100 cm
8.22 Für alle neu zu pflanzenden Bäume innerhalb befestigter Flächen sind Pflanzgruben mit mindestens 12 cbm durchwurzelbaren Raumes mit geeignetem Substrat bei einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m herzustellen und durch geeignete Maßnahmen gegen Überfahren mit Kfz zu sichern.
8.23 Für festgesetzte Anpflanzungen sind folgende Artenspektren und Qualitäten zu verwenden (Arten: vgl. Erläuterungsbericht zum grünordnerischen Fachbeitrag):
a) Bäume in den öffentlichen Grünflächen und im Bereich der Parkplätze:
heimische, mittelkronige Laubbaumarten
Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 Stammumfang bzw.
Solitär, 3 x verpflanzt, 200-250 cm Höhe
b) Bepflanzung der Wallanlage
standortgerechte, heimische Arten des regionaltypischen Knickartenspektrums, zu max. 25 % aus Bäumen und zu mind. 75 % aus Sträuchern
Baumarten: Heister, 2 x verpflanzt, 125/150 cm
Straucharten: Sträucher, 2 x verpflanzt, 60/100 cm
Die Pflanzung ist mit einer Pflanzdichte von 1 Pflanze pro 1,5 m² vorzunehmen. Auf mind. jeweils 100 m² ist zusätzlich eine Baumart als Solitär zu pflanzen (Hochstamm oder Stammbusch, 3 x verpflanzt, 14-16 cm Stammumfang).
Es sollten vornehmlich Gehölze aus heimischer Anzucht Verwendung finden.