A) Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Die Ausweisung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3) und 'Flächen für Gemeinbedarf' sowie eines überörtlichen Radweges führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die Anlage der Gebäude und der befestigten Hof-, Stellplatz- und Rangierflächen sowie für den Bau der Planstraßen. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe nach
§ 14 BNatSchG dar, die gemäß § 15 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.
Schutzgut Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer.
Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers liegen derzeit noch keine genauen Angaben vor. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.
Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an. Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Die genauen Bodenverhältnisse werden durch eine bereits beauftragte Baugrunduntersuchung ermittelt. Die Ergebnisse werden zum nächsten Verfahrensschritt in die Begründung eingearbeitet. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, wäre ein Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal der Gemeinde möglich.
Schutzgut Klima/Luft
Die Ausweisung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3) und 'Flächen für Gemeinbedarf' sowie eines überörtlichen Radweges und die damit verbundenen Flächenversiegelungen werden keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Die geplante Bebauung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche führen. Es ist vorgesehen, die vorhandenen Knicks größtenteils zu erhalten. Lediglich die Beseitigung von zwei Knickabschnitten wird zu Erschließungszwecken notwendig. Für den Bau des Radweges wird zudem eine Beseitigung eines ca. 1,0 m breiten Knickabschnittes im Einmündungsbereich im Südosten des Plangebietes erforderlich. Der Ausgleich soll auf dem gemeindeeigenen Flurstück …, Flur …, Gemarkung … - wird ergänzt - erbracht werden.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten
Die an das Plangebiet grenzenden Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.
Ackerflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerfläche von drei Seiten durch Knicks und von einer Seite durch Wohnbebauung begrenzt ist, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.
Zwei Knickabschnitte müssen im Zuge der Erschließung beseitigt werden. Ein weiterer kleiner Abschnitt ist für den Bau des Radweges erforderlich. Es wird gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 notwendig. Durch die Neuanlage von Knicks können die Funktionsverluste, die die Beeinträchtigung eines Knicks mit sich bringen, ausgeglichen werden.
Ein entsprechender Antrag auf Knick-Beseitigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen.
Die verbleibenden Knicks erhalten eine 5,0 m breiten Knickschutzstreifen und halten einen Abstand von 1 H (Gebäudehöhe) zur zukünftigen Bebauung ein. Im Bereich des zukünftigen Radweges erhalten sie einen 3,0 m breiten Knickschutzstreifen und verbleiben im öffentlichen Eigentum. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gelten die Knicks damit als unbeeinträchtigt.
Die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Knicks sind zu erhalten und dürfen nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Innerhalb der festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Zum Schutz der Insekten wurden Festsetzungen zu Schottergärten und der Beleuchtung des Wohngebietes getroffen.
Flächenhafte Stein-, Kies-, Split- und Schottergärten oder -schüttungen sind in den Vorgartenbereichen (Bereiche zwischen den Baugrenzen und der erschließenden Verkehrsfläche) unzulässig und in den rückwärtigen Bereichen auf maximal 3 % der Baugrundstücksfläche zu begrenzen. Die übrigen nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten. Zielsetzung dieser Regelung ist, insbesondere in Bezug auf die Vorgartenbereiche eine Gestaltung der unbebauten Flächen der Wohngrundstücke in Form von Schottergärten weitgehend zu unterbinden und eine biologische Artenvielfalt zu stärken. Vermehrt setzen Gartenbesitzer auf die vermeintlich pflegeleichtere Gartengestaltung mit Kies und Steinen. Schottergärten wirken sich negativ auf das Kleinklima aus und zerstören Lebensräume für Tier- und Pflanzen. Durch die zunehmende Versiegelung der Böden ist es vor allem für Vögel und Insekten nicht möglich, ausreichend Nahrung zu finden. Darüber hinaus sorgen Schottergärten für eine Aufheizung der Böden und fungieren als Wärmespeicher. Durch die Abdichtung mit Folien kann es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen. Auf Grünflächen mit Bepflanzungen werden die Regenmassen hingegen gepuffert.
Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind Straßenlampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen wie z. B. Straßenlaternen überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt. Es bereitet den Lückenschluss zwischen dem südlich angrenzenden Wohngebiet zu den sich im Norden und Osten befindlichen Wohngebieten vor. Durch die Ortsrandlage ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Da der Geltungsbereich zwar bis an die nördlich gelegene Straße 'Am Bondenholz' heranreicht, jedoch nicht über die volle Breite der Fläche, wird ein Teil der bisherigen Ackerfläche weiterhin als solche erhalten. Der Übergang dieses zukünftigen Wohngebietes und der Gemeinbedarfsflächen zur restlichen Ackerfläche muss daher eingegrünt werden. Dies soll in Form einer Heckenpflanzung erfolgen. Zudem wird festgesetzt, dass entlang der zukünftigen Straße 4 heimische Einzelbäume gepflanzt werden.
Schutzgut Mensch
Die Festsetzung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3), der Kindertagesstätte sowie des überörtlichen Radweges führt zu keinen signifikanten höheren Beeinträchtigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete, als es bisher bereits der Fall ist. Zu beachten ist jedoch der geplante Standort der Feuerwehr. Hier wird im weiteren Verfahren vermutlich eine schalltechnische Untersuchung erforderlich werden, sobald die Objektplanung vorliegt.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirt-schaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Schutzgut Fläche
Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier einer Ackerfläche, für die Schaffung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3), einem überörtlichen Radweg und 'Flächen für den Gemeinbedarf'.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.
Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)
Es ist im Vorfeld der Planung mit der Beseitigung von drei Knickabschnitten zu rechnen, die für die Erschließung des gesamten Plangebietes sowie den Bau des Radweges notwendig werden.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen für den Bau der Planstraße, des Radweges sowie der zukünftigen Gebäude und deren Hof- und Rangierflächen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen.
Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima
Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt. Die Beleuchtungsanlagen, die auf dem Gelände eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für die Umwelt, ebenso wenig wie der Standort einer Feuerwehr und einer Kindertagesstätte. In räumlicher Nähe befindet sich kein Störfallbetrieb, der auf das Plangebiet einwirken könnte.
Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben
Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich. Zu prüfen sind die Auswirkungen der zukünftigen Feuerwehr auf die benachbarten Wohngebiete.
B) Kurzzusammenfassung
Die Planung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche und dreier Knickabschnitte führen. Die restlichen Knicks können gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' als unbeeinträchtigt angesehen werden.
Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915 und 19731, zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten. Es ist außerdem die Auswirkung der zukünftigen Feuerwehr auf die benachbarten Wohngebiete zu prüfen.
Es erfolgt ein Flächenverbrauch. Die ermittelten Eingriffe sind auszugleichen.