Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen bzw. zulässige und bereits ausgeglichene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
In der parallel aufgestellten 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 wird nur eine geringe überbaubare Grundfläche für die Neuerrichtung eines Sanitärgebäudes festgesetzt. Zusätzliche Vollversiegelungen erfolgen für eine Entsorgungsfläche und Hauptzufahrten. Der Ausgleich für diese Flächen wird im Verhältnis 1 : 0,5 vorgesehen.
Die geplanten Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 vorgesehen.
Im südlichen Plangebiet besteht entsprechend dem gültigen Bebauungsplan Nr. 13 Baurecht. Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt.
Die Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen der parallel aufgestellten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 auf Grundlage der dort überplanten Flächen und der konkret getroffenen Festsetzungen. Auch die Beschreibung der Ausgleichsfläche erfolgt im parallel aufgestellten Bebauungsplan.
Schutzgut Landschaftsbild
Durch die Planung wird der Campingplatz weiter nach Nordwesten in Richtung der Straße ‚Dorotheental‘ verschoben. Die angrenzenden Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung ist.
Zur Eingrünung des Campingplatzes werden am westlichen Rand Anpflanzungsflächen vorgesehen. Hier sind heimische Strauch- und Bauarten auf einem Erdwall zu pflanzen, die das Plangebiet zukünftig eingrünen werden.
Weitere Anpflanzungen sind innerhalb der Sondergebietsflächen vorgesehen. Hier sollen Hecken entstehen, die die Standplätze untergliedern und für eine Durchgrünung sorgen.
Die grünordnerischen Maßnahmen sind in der 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 konkret beschrieben.