Planungsdokumente: Gemeinde Wallen - Innenbereichssatzung (nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB)

Begründung

4.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB kann auf Flächen angewendet werden, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits baulich geprägt sind.

Voraussetzung für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist ferner, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird sowie keine Störfallbetriebe vorliegen.

Für die Satzung sollen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura 2000-Gebiete).

4.1.1 Bauliche Prägung

Die Fläche (Teilbereich B), die in den Innenbereich einbezogen werden soll, liegt am südlichen Rand der vorhandenen Bebauung neben dem Grundstück Dorfstraße 13 und gegenüber von Dorfstraße 36. Sie ist durch die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung und einen Stallgebäude geprägt.

Die Abgrenzung erfolgt zum östlichen Teil bündig zur Abgrenzung des Innenbereichs zum Grundstück Dorfstraße 13 und im südlichen Teil abgegrenzt zum gegenüberliegenden Grundstück Dorfstraße 36.

Die Fläche ist umgeben von alten Bauern- und Landschaftshäusern sowie Ställen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit einer typischen ländlich / dörflichen Bauweise. Nach Süden und Osten gliedern sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Die Grundfläche der zu erschließenden Fläche beträgt ca. 1.500 m². Das geplante Gebäude auf dem Teilbereich B wird eine ähnliche Größe wie die benachbarten Gebäude (ca. 190 und 150 m²) aufweisen. Die Grundfläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Zuwegungen kann bis zu 100 % der Grundflächenzahl der baulichen Anlagen betragen.

Eine Erschließung des künftig entstehenden Gebäudes erfolgt über einen Knickdurchbruch zur Dorfstraße. Die Ver- und Entsorgung des Grundstückes erfolgt über noch herzustellende Anschlüsse an die bestehenden Anlagen und Leitungen in der Dorfstraße.

4.1.2 Geordnete städtebauliche Entwicklung

Das betroffene Gebiet liegt nicht im Einflussbereich von überörtlichen Hauptverkehrsstraßen. In räumlicher Zuordnung zu dem Gebiet liegen landwirtschaftlichen Hofstellen, eine südlich im Außenbereich (Dorfstraße 29) sowie nördlich im Innenbereich (Dorfstraße 4).

Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) und können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Nach Immissionsgutachten ergeben sich dabei keine Bedenken.

Die Fläche weist jeweils allgemeine Bedeutung für den Naturschutz auf. Flächen mit besonderer Bedeutung werden mit Ausnahme von zwei Knicks durch die Planung nicht tangiert.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind ausgleichspflichtig. Zur Einbindung in das Landschaftsbild und zum Ausgleich in das Schutzgut Boden wird die Neuanlage einer Feldhecke und einer Obstwiese auf dem Teilbereich B veranlagt.