4.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB kann auf Flächen angewendet werden, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits baulich geprägt sind.
Voraussetzung für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist ferner, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird sowie keine Störfallbetriebe vorliegen.
Für die Satzung sollen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura 2000-Gebiete).