4.2 Festsetzungen
Bei Satzungen gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die umweltschützenden Belange zu berücksichtigen. Auf dem einzubeziehenden Teilbereich B befindet sich zur Dorfstraße und zum Nachbargrundstück jeweils ein Knick. Nach Möglichkeit soll ein geringer Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind einige Festsetzungen zu treffen, welche den Umfang des Eingriffes bestimmen.
Der Knick auf der Seite zur Dorfstraße hin steht auf einem kleinen Wall und ist mit einzelnen Sträuchern versehen. Weiterlaufend besteht der Bestand aus Bäumen mit einer Höhe bis 6 m, u.a. einer Kastanie. Der Knick zur Dorfstraße muss zur Erschließung des Grundstückes um mindestens 5 m entfernt werden. Der Knick zum Nachbargrundstück soll in seiner jetzigen Form erhalten bleiben.
Soweit die Beseitigung von Gehölzen für die Umsetzung der Planung nicht vermieden werden kann, ist zur Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Eingriffe § 39 (5) Nr. 2 BNatschG zu beachten.
Danach ist es verboten, Gehölze in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Soweit sich eine Beseitigung der Gehölze in dieser Zeit nicht vermeiden lässt, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Die Knickbeseitigung bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 21 (3) LNatSchG, die durch den Grundstückseigentümer gesondert zu beantragen ist. Die Beseitigung von Knicks ist ausgleichspflichtig.
Der Ausgleich kann in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen durch Neuanlage einer Feldhecke an geeigneter Stelle erfolgen. Soweit eine Beseitigung des Knicks an der Dorfstraße vorgesehen ist, ist diese vom jeweiligen Eigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen.
Es wird festgesetzt, als Ausgleich für den Knick eine Feldhecke mit 3 m Breite neu anzulegen. Diese soll mindestens drei heimische und standortgebende Gehölze je laufenden Meter aufweisen.
Die Bodenversiegelung (ca. 400 m²) wird durch die Neuanlage einer Obstwiese (5 m Breite und 40 m Länge) ausgeglichen. Diese ist mit mindestens sechs hochstämmigen Obstbäumen zu bepflanzen.
Die Feldhecke und Obstwiese sind durch den Eigentümer anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.
Zur Sicherstellung eines Schutzabstandes zu der neu anzulegenden Feldhecke sowie zu den existierenden Knicks sind bauliche Anlagen und Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO sowie Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO in einem Abstand von mindestens 3 m zu den festgesetzten Begrenzungen auf dem Baugrundstück nicht zulässig.
Der Eingriff durch das Vorhaben wird minimiert, indem im Zusammenhang mit der bestehenden Siedlungsstruktur Bauland realisiert wird. Auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen kann zurückgegriffen werden. Mit Grund und Boden wird insoweit sparsam umgegangen.
Die bisherige Grundstücksnutzung wird als landwirtschaftliche Fläche zum Anbau von bspw. Mais genutzt. Vorhandene Bebauung und Verkehrsflächen schließen unmittelbar an. Der Eingriffsbereich ist insgesamt von geringer Größe. Angesichts der intensiven Nutzung und der unmittelbaren Siedlungsnähe sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht wahrscheinlich. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht erkennbar.