Planungsdokumente: 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf

Begründung

4. Erschließung, Ver- und Entsorgung

Verkehr

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Zufahrt mit GFL-Flächen, die an die Straße 'Auf der Horst' anbindet. Die Straße 'Auf der Horst' mündet im Norden in die 'Oetjendorfer Landstraße' (L 90). Die L 90 stellt die überörtliche Verkehrsverbindung dar. In Richtung Süden führt sie in die Hauptortslage Hoisdorf und weiter zur L 91. In Richtung Norden führt die L 90 zur B 404 und zum Autobahnkreuz Bargteheide der Autobahnen A 1 und A 21.

Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die nächste Haltestelle 'Oetjendorf, Auf der Horst' befindet sich in ca. 180 m Entfernung vom Plangebiet. Von dort verkehren folgende Buslinien:

  • 764: Lütjensee - Hoisdorf - Großhansdorf - Schmalenbeck;
  • 8731:Schiphorst - Sandesneben - Wentorf - Linau - Hoisdorf.

Wasserversorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über die Hamburger Wasserwerke GmbH.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die erforderliche Löschwassermenge von 48 m³/h für eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden soll aus dem Netz der öffentlichen Trinkwasserversorgung in einem Radius von 300 m Umkreis, bezogen auf die zukünftigen Gebäude, entnommen werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Von der Gesellschaft für Baugrunduntersuchungen und Umweltschutz mbH (GBU) aus Fahrenkrug wurde am 02. November 2022 eine Baugrunduntersuchung mit insgesamt sechs Kleinrammbohrungen (BS) bis 6 m Tiefe durchgeführt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der überwiegend gering durchlässigen Böden im Bereich der BS 1, 3, 4, 5 und 6 eine Versickerung von Niederschlagswasser gem. DWA-A 138 nicht möglich ist. Lediglich in den ungesättigten Sanden der Schicht 3 im Bereich von BS 2 wäre eine Versickerung von Niederschlagswasser gem. DWA-A 138 technisch möglich. Zur abschließenden Beurteilung wären im Umfeld von BS 2 weitere abgrenzende Baugrunduntersuchungen durchzuführen. Es müsste festgestellt werden, dass die Sandschicht nicht nur als lokale kleinräumige Sandlinse vorhanden ist.

Ein entsprechendes Entwässerungskonzept wurde von der Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH am 17.04.2023 erstellt. Unter Ansatz einer 5-jährlichen Überschreitungshäufigkeit werde eine Versickerungsanlage mit einer versickerungs-wirksamen Fläche von rund 11 m² und einem Speichervolumen von rd. 6 m³ benötigt.

Die abgrenzenden Baugrunduntersuchungen wurden durchgeführt und 5 weitere Beprobungen im Umfeld von BS 2 durchgeführt (BS 7 - BS 11). In ihrem Bericht vom 27. Oktober 2023 kommt die GBU zu folgendem Ergebnis: "Somit bestehen im Bereich von BS 2, 7, 8 und 11 sehr gute und im Bereich von BS 9 und 10 brauchbare Verhältnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser. Eine Fläche von 11 m² mit einem Stauraum für 6 m³ Wasser bereitzustellen, ist darstellbar."

b) Schmutzwasser

Das Schmutzwasser kann über das Kanalnetz in der Straße 'Auf der Horst' entsorgt werden.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Hoisdorf ist an das Netz der Deutschen Telekom AG angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Die Gemeinde Hoisdorf ist an das Erdgas- und Stromnetz der Schleswig-Holstein Netz AG angeschlossen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Versorgung mit Erdgas jedoch nicht beabsichtigt.

Abfall

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen".

5. Umweltbericht

5.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bauleitplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermie-den wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Boden-schutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf hat eine Größe von etwa 0,27 ha. Das Plangebiet ist derzeit noch als 'Fläche für die Landwirtschaft' ausgewiesen. Mit dieser 21. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und im südlichen Bereich einer 'Maßnahmenfläche' erfolgen.

Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Umwandlung einer Ackerfläche in 'Wohnbaufläche' (W) und in eine 'Maßnahmenfläche'.

- Weitgehender Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen.

b) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes nach einschlägigen Fach-gesetzen und Fachplänen, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' des § 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Für das Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Da die Eingriffe erst auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 28 konkretisiert werden, erfolgt die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans. Im Rahmen dieser 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die sich abzeichnenden Eingriffe hingewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und den Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - sowie mit dem § 1 a Wasserhaushaltsgesetz.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet die folgenden Ausweisungen:

- 'Trinkwassergewinnungsgebiet',

- 'Verbundachse' südlich des Plangebietes,

- 'Gebiet mit besonderer Erholungseignung',

- 'Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllt',

- 'Landschaftsschutzgebiet' südlich, nicht unmittelbar angrenzend an das Plangebiet.

Landschaftsplan (1996)

Im Landschaftsplan der Gemeinde Hoisdorf ist das Plangebiet in der Bestandskarte als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Zudem ist zum Teil der Knick im Süden, allerdings außerhalb des Geltungsbereiches, dargestellt. In der Entwicklungskarte ist das Plangebiet als 'Siedlungsfläche' dargestellt. Die Planung entwickelt sich daher aus dem Landschaftsplan.

Da es sich um einen kleinen Bereich einer intensiv genutzten Ackerfläche handelt, an die bereits im Norden und Osten Bebauung angrenzt und die vorhandene Knickstruktur größtenteils erhalten wird, ist die Nutzung für eine Bebauung aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar.

Abbildung 1: Auszug aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Hoisdorf

Abbildung 2: Luftbild des Plangebietes (Quelle: Google Maps)

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Innerhalb des Plangebietes befinden sich im Süden und im Osten Knicks, die gemäß § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt sind.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich und auf den angrenzenden Flächen des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.