3.4 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)
Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:
3.1 Für die in der Planzeichnung festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. Eine entsprechende Vorschlagsliste ist dem Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan zu entnehmen.
3.2 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Erdwälle anzulegen, mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen und auf Dauer zu erhalten. Eine entsprechende Vorschlagsliste ist dem Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan zu entnehmen. Entlang der zu pflanzenden Hecken zwischen den Standplätzen ist auf jeder Seite ein Streifen von 0,50 m von Wohnwagen, Zelten oder baulichen Anlagen freizuhalten.
3.3 Vorhandene und anzupflanzende Grünflächen und Knicks sowie dazugehörige Abstandsstreifen dürfen nicht den Standplätzen zugeschlagen oder auf andere Weise genutzt werden.
3.4 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
3.5 Pkw-Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit hohem Fugenanteil).
3.6 Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) im Plangebiet zu versickern.
3.7 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie den Außenbeleuchtungen der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.
3.8 Der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 ist folgende Ausgleichsfläche zugeordnet:
- 1.831 m² auf dem Flurstück 183 der Flur 4, Gemarkung und Gemeinde Holzdorf (entspricht 1.465 m² Ausgleich)
Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise zum Waldabstand Bestandteil des Textes (Teil B) des Bebauungsplanes:
Nordöstlich und südöstlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.
Auf der Planzeichnung „Teil A“ sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:
- Darstellung zu erhaltender Knicks
- Darstellung eines zu rodenden Knickabschnittes
- Darstellung zu pflanzender Einzelbäume ohne Standortbindung
- Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
- Festsetzung privater Grünflächen
- Darstellung des 30 m Waldabstandsstreifens