Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 10 Abs. 5 BauNVO als Sondergebiet 'Campingplatz' festgesetzt.

Die Campingplatzgebiete dienen dem Zweck der Erholung und der ganzjährigen Errichtung von Standplätzen auf Camping- und Zeltplätzen, die für mobile Freizeitunterkünfte bestimmt sind und den Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.

Zulässig sind:

1. Zelte, Wohnwagen und andere bewegliche Unterkünfte, die jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

2. Bei einer festgesetzten Mindestgröße der Standplätze von 120 m² sind darüber hinaus Wohnanhänger zulässig, die nicht zum jederzeitigen Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 40 m² beträgt.

3. Anlagen für die Platzverwaltung sowie Sanitärgebäude und Nebenanlagen.

4. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.

5. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.

Außerhalb der Zelt- und Campingsaison (vom 1. November bis 31. März) dürfen Wohnwagen stehen bleiben. Diese Festsetzung dient auch dem Hochwasserschutz, da die Wohnwagen auf den höhergelegenen Bereichen dieser Änderung des Bebauungsplanes hochwassersicher über den Winter aufgestellt werden können.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Campingplatz' u.a. durch die zulässige Grundfläche bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung für das geplante Sanitärgebäude mit einer Grundfläche von max. 120 m² orientiert sich an den bereits vorhandenen Sanitärgebäuden auf dem Campingplatz und den Anforderungen des Vorhabenträgers. Da es sich nur um ein ergänzendes Sanitärgebäude handelt, ist die festgesetzte Grundfläche deutlich kleiner als bei den vorhandenen Gebäuden.

Im Sondergebiet 'Campingplatz' sind zum Schutz des Landschaftsbildes nur Gebäude mit max. einem Vollgeschoss zulässig.

Im Sondergebiet 'Campingplatz' wird zum Schutz des Landschaftsbildes die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 5,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Damit soll in dem sensiblen Landschaftsraum eine zu große Dominanz der baulichen Anlagen vermieden werden.

Die Festsetzungen zur Höhenlage der baulichen Anlagen dient ebenfalls dem Schutz des Landschaftsbildes. Daher erfolgt für alle baulich genutzten Bereiche die Festsetzung, dass die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe nicht höher als 3,80 m über NHN liegen darf. Dies entspricht etwa 50 cm über der vorhandenen Geländehöhe im Bereich des geplanten Sanitärgebäudes.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Innerhalb der Bauflächen wird eine offene Bauweise festgesetzt, die auch zukünftig eine städtebaulich gewünschte aufgelockerte Bebauungsstruktur sichern soll.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche für das geplante Sanitärgebäude wird durch eine Baugrenze festgesetzt. Die Lage des Baufeldes ergibt sich aus den Anforderungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung sowie den Planungen des Vorhabenträgers. Aufgrund des Vorhabenbezuges liegt die Baugrenze relativ eng um das geplante Gebäude.