5.4. Bebauungsplan Nr. 5
In dem Bebauungsplan Nr. 5 ist das Sport- und Jugendheim als 'Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen' mit der Zweckbestimmung 'Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' festgesetzt.
In dem Bebauungsplan Nr. 5 ist das Sport- und Jugendheim als 'Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen' mit der Zweckbestimmung 'Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' festgesetzt.
Es wird eine 'Fläche für den Gemeinbedarf' festgesetzt. In der 'Fläche für den Gemeinbedarf' sind folgende Einrichtungen und Anlagen zulässig:
Begründung:
Die Festsetzung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen' wird aus dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 5 übernommen.
Die zulässigen Einrichtungen und Anlagen (Nutzungen) entsprechen der Zielplanung beziehungsweise waren bereits im Sport- und Jugendheim vorhanden. Die zulässigen Räume für kulturelle, soziale Zwecke und einer untergeordneten gastronomischen Nutzung räumen einen gewissen Spielraum ein, so dass mit dem zukünftigen Gebäude den vielseitigen Ansprüchen eines neuen Sport- und Jugendheim Rechnung getragen werden kann.