1.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu Natura 2000-Gebieten, die vor Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Auf der Fläche selbst sind keine ökologisch besonders hochwertigen Bereiche, wie gesetzlich geschützte Biotope, zu berücksichtigen. Allerdings ist im Zuge der Flächenentwicklung einem Hochwasserrisikogebiet und dem Küstenschutzstreifen eine besondere Bedeutung beizumessen. Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten sowie weitere unter Kap. 1.4 genannte "Ziele des Umweltschutzes" vor dem Hintergrund der jeweiligen Verbindlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen.
Die 25. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt diese Anforderungen u.a. durch:
- Entwicklung einer Konversionsfläche (§ 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden)
- Prüfung des geplanten Vorhabens auf Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten im Rahmen der Parallelaufstellung eines Bebauungsplans (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 34 BNatSchG: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten gegenüber Natura 2000-Gebieten)
- Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags im Rahmen der Parallelaufstellung eines Bebauungsplans (§ 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
- Erhalt einer naturnahen Grünfläche im Randbereich des Plangebiets (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung)
- Kennzeichnung des Hochwasserrisikogebiets (Hochwasserrisikomanagementplan: Pflicht zur Kennzeichnung)