Durchführungsvertrag
Im Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger verpflichtet sich der Vorhabenträger gem. § 12 Abs. 1 BauGB
- zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist
- zur Durchführung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs und der Erschließung
- zur Übernahme der Planungs-, Erschließungs- und erforderlicher anderer Kosten.
Der Vertrag selbst ist nicht öffentlicher Bestandteil der Planunterlagen, sondern ist zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde vor Satzungsbeschluss abzuschließen. Im Plangebiet sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag mit der Gemeinde verpflichtet hat und die dem Bebauungsplan nicht widersprechen.