Bauplanung
Sondergebiet
Das Plangebiet unterscheidet sich wesentlich von den typisierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO und wird daher dem Profil der aktuell ausgeführten Kernnutzungen entsprechend als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Erdbau-Lohnunternehmen-Landwirtschaft“ festgesetzt. Kern des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Erdbau-Lohnunternehmen-Landwirtschaft“.
Neben der Darstellung der bereits bebauten / genutzten Bereiche sollen Flächen für die Erweiterung der Lagerflächen, den Neubau einer weiteren Maschinenhalle, einer Werkstatt, sowie die Betriebsleiterwohnungen in den Bebauungsplan Eingang finden.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan Nr. 4 in erster Linie durch die Festsetzung von Grundflächen (GR) bestimmt. Festgesetzt werden baufensterbezogene GR für die verschiedenen Teilnutzungen bzw. -flächen. Die Festsetzung dient vorwiegend den städtebaulichen Anforderungen nach einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Insgesamt ergibt sich eine max. bebaubare Fläche von 24.441 m² was bei einer Sondergebietsfläche von 27.495 m² einer Grundflächenzahl von 0,89 entspricht (siehe Kap. 12.3 Flächenbedarf). Die GRZ-Obergrenze für Sonstige Sondergebiete von 0,8 nach § 17 Abs. 1 BauNVO wird somit überschritten.
Die Obergrenze kann nach § 17 Abs. 2 BauNVO jedoch aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist für das Plangebiet gegeben, da vielzählige Grünflächen, Wasserflächen und Grünstrukturen das SO durchziehen welche auch in der Planzeichnung dargestellt wurden.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Um den Erfordernissen des ansässigen Betriebs zu entsprechen, wird im B-Plan eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, in der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (offene Bauweise) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, ohne die Längenbegrenzung von 50 m errichtet werden.
Um Grund und Boden sowie das Orts- und Landschaftsbild zu schonen wird die überbaubare Grundstücksfläche angesichts des konkreten Nutzungsprofils des Betriebes im B-Plan festgesetzt. .
Garagen, Stellplätze, Nebengebäude und -anlagen, die der Aufrechterhaltung der Betriebe i.S. des § 14 BauNVO dienen, wie z.B. Zufahrten und Lagern können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.
Baugrenzen, Stellung baulicher Anlagen
Die Standorte für alle Hauptanlagen des Betriebes (teilweise zusammenhängende Gebäude) werden durch einzelne Baufenster (Baugrenzen) bestimmt.
Erschließung, Verkehrsflächen
Die Erschließung des Plangebietes wird über drei bestehende Zufahrten von der Landesstraße 149 aus realisiert werden. Das parallel verlaufende Teilstück der L149 wird dementsprechend als Straßenverkehrsfläche dargestellt.