4.10. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Um die Eigenart des Gebietes mit seinen unterschiedlichen Bebauungstypen zu erhalten, ein verträgliches städtebauliches Bild zu ermöglichen und extremen Bauformen und Materialien vorzubeugen, werden die örtlichen Bauvorschriften getroffen.
Die Festsetzungen der Traufhöhen und Dachneigungen tragen entscheidend zur Gebäudekubatur und damit zur Gesamterscheinung des Gebietes bei.
In den Teilgebieten 2 und 3 sind zukünftig höhere Gebäude zulässig. Um eine Nachverdichtung an dieser Stelle zu ermöglichen und gleichzeitig auch weiterhin den bislang vorherrschenden städtebaulichen Stil zu ermöglichen, ist die zulässige Dachneigung mit der tatsächlichen Gebäudehöhe verknüpft.
Durch die Beschränkung von flachgeneigten Dächern auf Gebäude mit geringer Höhe, wird Bauformen vorgebäugt, die aufgrund ihrer Fassadenhöhe und -fläche unverhältnismäßig massig erscheinen.
Im Falle von höheren Gebäuden mit einem steilgeneigten Dach, verhindert die Verjüngung der Gebäudekubatur nach oben einen solchen negativen Effekt.
Durch diese Form der örtlichen Bauvorschriften bleiben die bislang ortstypischen flachen Gebäude weiterhin möglich. Gleichzeitig wird durch die Erhöhung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und die steilgeneigten Dächer eine verträgliche und zeitgemäße bauliche Erweiterung ermöglicht, die sich an der unmittelbar angrenzenden Bebauung orientiert.