6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose für den Bereich "Windenergiegebiet südöstlich Osterhof"

Loose

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

Erfordernis und Ziel der Planung

Die Gemeinde Loose möchte die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen (WEA) im Gemeindegebiet ermöglichen und damit den Anteil erneuerbarer Energien, im Sinne einer nachhaltigen gemeindlichen Entwicklung und des Klimaschutzes, erhöhen. Um dafür die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen, stellt die Gemeinde die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) auf.

Die abwägungserheblichen, öffentlichen und privaten Belange werden im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung ermittelt, bewertet sowie gegeneinander abgewogen.

Die für die Umsetzung der Planung gewählte Fläche ist im derzeit gültigen FNP entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und liegt außerhalb der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans II (2020) für das Sachthema Wind ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergienutzung. Sie ist damit planungsrechtlich nicht für eine Bebauung vorgesehen. Um die pla­nungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben zu gewährleisten, ist daher ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen und der gemeindliche Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzung zu ändern.

Gemäß Kapitel 5.7.1 Abs. 1 Regionalplan für den Planungsraum II zum Sachthema Windenergie an Land (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 2020 dürfen raumbedeutsame Windkraftanlagen nur innerhalb der in der dort anliegenden Karte festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Wind-energienutzung (Vorranggebiete Windenergie) errichtet und erneuert werden. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Somit steht der Bauleitplanung zunächst dieses Ziel der Raumordnung entgegen.

Daher beantragt die Gemeinde mit vorliegender Planung zugleich eine Zielabweichung gemäß § 13b Landesplanungsgesetz. Mit Änderung des Landesplanungsgesetzes gilt seit dem 07.06.2024 eine neue Rechtslage. Mit § 13b LaplaG ist eine abweichende Gesetzgebung zu § 245e Abs. 5 BauGB getroffen worden. Gemäß § 13b LaplaG soll dem Antrag der Gemeinde auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 BauGB und § 6 Absatz 2 ROG nur dann stattgegeben werden, wenn

1.    ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,

2.    die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,

3.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Wind­energiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,

4.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und

5.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.

Bezüglich der Punkte 1 und 2 kann festgehalten werden, dass die seitens der Gemeinde vorgesehene Fläche nicht innerhalb von Gebieten liegen, für welche in einem Raumordnungsplan für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festgelegt sind. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)

Zugleich sollen gemäß des Entwurfs der Teilfortschreibung zum Thema Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Entwurf 2024 Ausschlusskriterien als Ziele der Raumordnung formuliert werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung des FNP sind daher die dann geltenden Ziele zu beachten. Jedoch liegt nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs des LEP Windenergie 2024 die Fläche außerhalb von Bereichen, die als Ziele der Raumordnung von einer Windenergienutzung ausgeschlossen werden sollen. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)

Gemäß Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, zur Planungsanzeige vom 20.08.2024 (§ 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) ist es aber erforderlich, um über den Zielabweichungsantrag entscheiden zu können, dass die Gemeinde die beabsichtigte Bauleitplanung durchführt, um die unter 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte und Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Dokumentation der Abwägung) bei der Landesplanungsbehörde erfolgt die Zielabweichungsprüfung der Landesplanungsbehörde. Sie kann dabei abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten (§ 13b Abs. 4 LaPlaG). Über die Zielabweichung wird in einem gesonderten Verfahren parallel zum Bauleitplanverfahren entschieden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von WEA muss eine Änderung der bisherigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im gültigen FNP erfolgen. Entsprechend der geplanten Nutzung erfolgt für den Änderungsbereich die Darstellung einer „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen““.

Neben den oben genannten Planerfordernissen dient die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens außerdem dazu, die Bevölkerung in den Planungsprozess einzubinden um damit eine größtmögliche Akzeptanz für das Planvorhaben zu erzielen.

Rahmenbedingungen

Der Bund hat den Ländern im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) 2023 Flächenziele für die Windenergienutzung vorgegeben. Danach müssen die Vorranggebiete für die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein von derzeit zwei Prozent der Landesfläche auf rund drei Prozent ausgeweitet werden. Mit den Vorranggebieten, die in den geltenden Regionalplänen zum Thema „Windenergie an Land“ festgelegt sind, werden diese Ziele noch nicht erreicht. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wird daher die Pläne fortschreiben, um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen.

Nach § 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen ein-gebracht werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit geschaffen, mit dem § 245e Abs. 5 BauGB (Gemeindeöffnungsklausel, seit 14.01.2024 in Kraft) unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb der bisher festgelegten Wind-vorranggebiete Windkraftanlagen, mittels eines bei der Landesplanungsbehörde zu beantragenden Zielabweichungsverfahrens (§ 13 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) zu errichten.

Gemäß § 6 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) soll die zuständige Raumordnungsbehörde einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

In Bezug auf den Windausbau soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers solchen Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt. Damit wäre ein geordneter und nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bevölkerung geeinter und akzeptierter Windausbau über landesplanerische Steuerung in Schleswig-Holstein gefährdet. [Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Drucksache 20/1902 20.02.2024, Schleswig-Holsteinischer Landtag – 20. Wahlperiode - Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesplanungs­gesetzes]

Da die Fortschreibung der übergeordneten Pläne des Landes Schleswig-Holstein noch andauern wird, möchte die Gemeinde die Möglichkeit zur Beschleunigung des Wind-energieausbaus auf Grundlage des § 245e Abs. 5 BauGB nutzen.

Ansprechperson

Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt

Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de

Aktuelle Mitteilungen

Ihre Ansprechpartner im Verfahren:

Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379- 570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde.

Wichtige Mitteilung für Bürger

Wappen

Die Gemeinde Loose lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Karte des Verfahrens nehmen.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

Stellungnahme #M1013

Verfasser*in: Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein (Archäologisches Landesamt / Planungskontrolle)
Eingereicht am:

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet, im Bereich und im Umfeld mehrerer Objekte der Archäologischen Landesaufnahme. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG SH 2015 um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG SH unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Das Archäologische Landesamt ist jedoch frühzeitig an der Planung von Maßnahmen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird und ob ggf. gem. § 14 DSchG SH archäologische Untersuchungen erforderlich sind.

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG SH die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG SH: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Stellungnahme #M1018

Verfasser*in: Landeskriminalamt Schleswig-Holstein (Kampfmittelräumdienst)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass für das Gebiet (siehe Betreffzeile) keine Auskunft zur Kampfmittelbelastung gem. § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung S-H erfolgt.

Eine Auskunftseinholung beim Kampfmittelräumdienst S-H ist nur für Gemeinden vorgeschrieben, die in der benannten Verordnung aufgeführt sind.

Die Gemeinde/Stadt Loose liegt in keinem uns bekannten Bombenabwurfgebiet.

Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken.

Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden. (siehe Merkblatt)

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #M1016

Verfasser*in: Tennet
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das im Betreff genannte Vorhaben berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange.

Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt.

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

Für Sie zur Info, ab sofort sind Anfragen über den Leitungsbestand der TenneT auch über das BIL Portal möglich.

Warum BIL? Das BIL-Portal ist ein kostenloser Auskunftsdienst der Betreibergemeinschaft aller Versorgungssparten.

Eine Anfrage wird automatisch an alle im BIL-Portal vertretenen Netzbetreiber geleitet – so werden über 120 Betreiber

mit einer Anfrage erreicht.

Über das BIL Portal können neben Leitungsauskünften auch Bauleitplanungen und andere Behördliche Planungen abgefragt werden.

Um die hohen Anforderungen einer fach- und termingerechten Beantwortung der Anfrage zu erfüllen, sollten Ihren Unterlagen prinzipiell neben einer Projekt- und Baubeschreibung auch entsprechende Planwerke der Maßnahme beigefügt sein.

Vielen Dank für ihr Verständnis.

Hier der Link zum BIL Portal: https://bil-leitungsauskunft.de/

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Im Rahmen der Gästebefragung im Jahr 2024 des NIT sind über 2.500 Übernachtungsgäste in der Region an Schlei und Ostsee befragt worden. Dabei ist die "Landschaft" von 66% der Befragten als zentrales Reisemotiv für die Entscheidung in unserer Region zu urlauben, genannt worden. Das ist mit Abstand der Topwert - noch vor dem klassischen Motiv "Strand und Baden". Durch die konkrete Windkraftplanung in Loose wird das Landschaftserleben aber immer mehr eingeschränkt. Das Argument, dass es bereits deutliche Einschränkungen im Landschaftserlebnis durch die Windkraftanlagen nördlich der K58 von Loose nach Karlsminde gibt, kann hier nicht überzeugen. Denn aktuell lässt zumindest die Blickachse Richtung Süden einen freien Landschaftsblick zu. Es ist im touristischen Interesse, dass diese Sichtachsen frei bleiben.

Die K58 ist außerdem Bestandteil der touristischen Themenradrouten, denn der "Herrenhaustörn" verläuft über diese Straße. Die Region will Radreiseregion nach ADFC-Kriterien werden und bekommt zur Erreichung dieses Ziels Fördermittel des Landes Schleswig-Holstein. Die Attraktivität der Radwege in der Region geht durch zusätzliche Windkraftanlagen immer weiter zurück und eine erfolgreiche Zertifizierung wird dadurch gefährdet. Immerhin 26% bezeichnen den Urlaub an Schlei und Ostsee als "Radurlaub", vgl. Gästebefragung des NIT 2024. Ein sehr großes Potential bei insgesamt 4,6 Mio. Übernachtungen und 4 Mio. Tagesgästen pro Jahr.

Stellungnahme #M1015

Verfasser*in: Stadtwerke Kiel Netz GmbH (Key Account Management)
Eingereicht am:

Die oben aufgeführte „6. Änderung des Flächennutzungsplans“ in der Gemeinde Loose haben die Stadtwerke Kiel sowie die Fachbereiche der SWKiel Netz GmbH hinsichtlich der stadtwerkeseitigen Versorgungsleitungen und -anlagen geprüft und nehmen wie folgt Stellung:

Die Stadtwerke Kiel AG sowie die Fachbereiche der SWKiel Netz GmbH betreiben in dem betreffenden Gebiet der Gemeinde Schönberg keine Versorgungsleitungen und brauchen daher auch nicht weiter an den Verfahren beteiligt zu werden.

Hinweis:

Unser Postfach Projektinfo@SWKiel.de dient als Kommunikationspostfach zur Vorabstimmung von Bauprojekten, die unsere Netze und Anlagen betreffen.

Bitte benutzen Sie immer unser Postfach Projektinfo für Anfragen, die unsere Netze und Anlagen betreffen.

Stellungnahme #M1017

Verfasser*in: Schleswig Holstein Netz AG (Transportnetz Gas Leitungseinweisung)
Eingereicht am:

Vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie uns als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligen.

Im Bereich der geplanten Maßnahme betreiben wir folgende Versorgungsanlage nebst dazugehörigen Begleitkabeln:

  • in einem 8 m breiten Schutzstreifen eine Gashochdruckleitung DN 200 ST- 70 bar

Bitte informieren Sie uns über Planänderungen und beachten Sie die einzuhaltenden Abstände für Windenergieanlagen, die Sie der beigefügten Studie entnehmen können. Teilen Sie uns den geplanten Standort der Windenergieanlage sowie die Bezeichnung der Anlage, die Nabenhöhe, die Leistung und den Rotordurchmesser mit, sobald diese bekannt sind.

Die genaue Lage der Leitung ist vor den Arbeiten in der Örtlichkeit auszupflocken. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem Netzcenter in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Mail. Einmessungsskizzen sowie Dokumentationen zur Leitungslage senden Sie bitte an SHNG_Transportnetz_Gas_Leitungseinweisung@sh-netz.com

Die Gashochdruckleitung wurde gemäß den Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV.) erstellt und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert. Eine Grunddienstbarkeit ist eingetragen. Die Zugänglichkeit zu unseren Versorgungsanlagen muss stets gewährleistet werden.

Der Schutzstreifen dient gemäß der GasHDrLtgV. der Sicherung des Bestandes und des Betriebes der Gashochdruckleitung.

Verkehrslasten:

  • Beim Überfahren der Gashochdruckleitung mit Schwerlastfahrzeugen oder -geräten sind besondere Vorkehrungen zur Lastverteilung zu treffen. Diese können bestehen aus Baggermatratzen, Mineralgemischschüttung, Anlage von befestigten Zuwegungen o.ä., um die Sicherheit unserer Gashochdruckleitung nicht zu gefährden.

  • Der Aufbau Der Überfahrung ist der SLW 60 zu entnehmen.

  • Die Zahl der Überfahrtstellen ist möglichst gering zu halten.

  • Bei nicht ausreichend tragfähigem Untergrund ist eine statische Nachberechnung bezüglich der Belastung aufzustellen und die Standsicherheit der Rohrleitung nachzuweisen.

Schutzstreifen und Zugänglichkeit:

  • Der Schutzstreifen dient gemäß nach §3 Absatz 2 und 3 der GasHDrLtgV. der Sicherung des Bestandes und Betriebes.

  • Im Schutzstreifen müssen jederzeit notwendige Instandhaltungsmaßnahmen uneingeschränkt möglich sein.

  • Innerhalb des Schutzstreifens sind bauliche Einwirkungen wie das Errichten von Bauwerken, das Anpflanzen von Bäumen sowie sonstige leitungs- bzw. kabelgefährdende Maßnahmen nicht zulässig.

  • Gatter, Zäune o.ä. sind möglichst außerhalb des Schutzstreifens zu errichten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Abstimmung mit der Schleswig-Holstein Netz AG notwendig.

  • Im Fall der Errichtung einer Zaunanlage ist ein Schlüsselkasten im Torbereich zu installieren, der durch Mitarbeiter der Schleswig-Holstein Netz AG geöffnet werden kann. In dem Schlüsselkasten ist ein Schlüssel zur Torschließung zu hinterlegen, so dass im Bedarfsfall der Zugang zur den Versorgungsanlagen innerhalb der Umzäunung jederzeit gegeben ist.

  • Eine an den Schutzstreifen grenzende Bebauung muss statisch so aufgestellt sein, dass der Schutzstreifen auf voller Breite ca. 2m tief ausgehoben werden kann, und die Bebauung diese Arbeiten nicht nachteilig beeinflusst. Von daher ist zwischen Bebauung und Schutzstreifen ein 4 Meter breiter Sicherheitsstreifen zu berücksichtigen.

  • Mögliche Kreuzungen der Hochdruckleitung mit ihren Begleitkabeln haben unterhalb der Hochdruckleitung und auf kompletter Schutzstreifenbreite mit einem Mindestabstand von 1 m im Schutzrohr zu erfolgen. Das entsprechende Formular zur Dokumentation jeder Querung ist diesem Schreiben beigelegt. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an

SHNG_Transportnetz_Gas_Leitungseinweisung@sh-netz.com

Materiallagerung und Montage:

  • Die Lagerung von Material, sowie der Auf- und Abtrag von Boden innerhalb des Schutzstreifens ist untersagt.

  • Der Schutzstreifen ist stets zu wahren und freizuhalten. Montage- und Kranaufstellflächen sind außerhalb des Schutzstreifens zu wählen.

Freespan und Böschungen:

  • Die Böschung des Grabens oder der Baugrube im Leitungsbereich ist durch geeignete Maßnahmen gegen Ausfließen des Bodens zu sichern. z.B. durch örtlichen Verbau oder Abdeckung.

  • Es sind Vorkehrungen gegen Anprall im Freespanbereich zu ergreifen, z. B. durch zusätzliche bauseitige Umhüllung der Leitungen.

  • Zusatzlasten im Freespanbereich, wie z. B. Eislasten oder Anhängen von Einzellasten aus Bautätigkeiten sind auszuschließen.

  • Bei der Bauausführung ist die Standsicherheit des Grabens oder der Baugrube örtlich zu prüfen und ggf. durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, z.B. Grabenverbau.

  • Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch die Baumaßnahme nicht ändern. Angaben zur Verlegetiefe entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Ihrer Leitungsauskunft

Nach Abschluss der Arbeiten sind der Schleswig-Holstein Netz AG Bauunterlagen zu übergeben, aus denen folgende Informationen entnehmbar sind:

  • Lage der Zaunanlage samt Tor und Position des Schlüsselkastens

  • Zufahrten zum Betriebsgelände

  • Kontaktdaten des Planers / verantwortlichen vor Ort

Der Vorhabenträger muss sicherstellen, dass die Versorgungsanlagen durch die Baumaßnahme nicht nachhaltig beeinflusst werden.

Im Störungsfall wenden Sie sich bitte an die, Tag und Nacht besetzte, Zentrale unter der Tel. 04106 - 648 90 90 Informationen über den Umgang mit unseren Versorgunganlagen finden Sie im Anhang.

Hinweise:

Sofern uns Kosten durch die Baumaßnahme entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger bzw. Verursacher zu tragen.

Bitte informieren Sie uns über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere über Planungsänderungen im Bereich der Versorgungsanlagen.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die von Ihnen beauftragten Bauunternehmen spätestens 10 Werktage vor Baubeginn die aktuellen Planunterlagen zur Bauausführung über unsere Homepage anfordern.

Für die Erstellung der Pläne nutzen Sie bitte unser Online-Portal unter folgendem Link:

http://www.sh-netz.com/Leitungsauskunft

Bitte nutzen Sie auch diesen um Stellungnahmen anzufordern, damit diese fristgerecht versendet werden können.

Eine Einweisung erfolgt durch Mitarbeiter der zuständigen Netzcenter:

Netzcenter Süderbrarup
Team Allee 5
24392 Süderbrarup
T 04641-9204-9378
F 04641-9204-9399

Freundliche Grüße
Netzdienste Service (extern)