Planungsdokumente: 8. vorhbez. Änd. des B-Plans Nr. 5/III "Ostseebad Damp-Südteil" der Gemeinde Damp für den Bereich Passatring 2 bis 4 mit dem Ziel des Neubaus von Personalwohnungen

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung wird nicht verändert Es bleibt bei der Festsetzung als sonstiges Sondergebiet 'Personalwohnungen' gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Demnach sind nur Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Wohnen von betriebszugehörigem Personal dienen. Betriebszugehörig im Sinne dieser Festsetzung sind alle im Ostseebad Damp beschäftigten Personen. Zur Abgrenzung des Ostseebades Damp ist dieser Begründung eine Abgrenzungskarte beigefügt. Diese beinhaltet die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 5/I bis 5/IV, den Bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 (Dorotheental) sowie den südlich angrenzenden Reiterhof und Campingplatz Dorotheental. Hiermit soll ein ausreichendes Angebot für Personalwohnungen im Ostseebad Damp sichergestellt werden. Weitergehende Sicherungen der vorgesehenen Nutzung erfolgen über den Durchführungsvertrag zur 8. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe bestimmt.

Die Grundflächenzahl wird geringfügig von bisher 0,4 auf 0,45 angehoben. Dies erfolgt, um den gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Berechnungsparameter (z.B. der Berücksichtigung von ebenerdigen Terrassen) gerecht zu werden. Zudem verkleinert sich die anrechenbare Grundstücksfläche durch die Festsetzungen von Müllsammelplätzen und Verkehrsflächen.

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird von bisher 5 auf zukünftig 4 reduziert, da das oberste Geschoss als sog. Staffelgeschoss vorgesehen ist. Um die tatsächliche Gebäudehöhe, für die es bisher keine Einschränkungen gibt, zu begrenzen, wird hierzu eine neue Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach wird die Höhe der Gebäude auf max. 16,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe dient hierbei dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. In diesem Zusammenhang wird die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens auf max. NHN + 4,30 m begrenzt. Dies entspricht ca. 10 cm bis 90 cm über den vorhandenen Höhen der Straße 'Passatring'.

Auf die bisherige Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird zukünftig verzichtet, da sie auch aufgrund des gegebenen Vorhabenbezuges aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich ist.

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,45 trägt zu einer ortsangemessenen, nicht zu dichten Bebauung bei und entspricht den Anforderungen des Vorhabenträgers. Hiermit kommt die Gemeinde Damp dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, mit Grund und Boden schonend umzugehen, nach. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen.

Um die erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück anordnen zu können, darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Personalwohnungen' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt 0,8 überschritten werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Im Planbereich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da durch die Verbindung der beiden oberirdischen Baukörper mit einer unterirdischen Tiefgarage ein Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m entstehen soll.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich an den Inhalten der konkreten Vorhabenplanung orientieren. Die Abstände der Baugrenzen zu den Straßenverkehrsflächen betragen im Westen und Osten zwischen 8 m und 10 m und im Süden zwischen 5 m und 6 m, so dass hier ausreichend Freiräume verbleiben. Nach Norden wird der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten.