Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe bestimmt.
Die Grundflächenzahl wird geringfügig von bisher 0,4 auf 0,45 angehoben. Dies erfolgt, um den gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Berechnungsparameter (z.B. der Berücksichtigung von ebenerdigen Terrassen) gerecht zu werden. Zudem verkleinert sich die anrechenbare Grundstücksfläche durch die Festsetzungen von Müllsammelplätzen und Verkehrsflächen.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird von bisher 5 auf zukünftig 4 reduziert, da das oberste Geschoss als sog. Staffelgeschoss vorgesehen ist. Um die tatsächliche Gebäudehöhe, für die es bisher keine Einschränkungen gibt, zu begrenzen, wird hierzu eine neue Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach wird die Höhe der Gebäude auf max. 16,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe dient hierbei dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. In diesem Zusammenhang wird die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens auf max. NHN + 4,30 m begrenzt. Dies entspricht ca. 10 cm bis 90 cm über den vorhandenen Höhen der Straße 'Passatring'.
Auf die bisherige Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird zukünftig verzichtet, da sie auch aufgrund des gegebenen Vorhabenbezuges aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich ist.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,45 trägt zu einer ortsangemessenen, nicht zu dichten Bebauung bei und entspricht den Anforderungen des Vorhabenträgers. Hiermit kommt die Gemeinde Damp dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, mit Grund und Boden schonend umzugehen, nach. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen.
Um die erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück anordnen zu können, darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Personalwohnungen' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt 0,8 überschritten werden.