Planungsdokumente: 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp für den Bereich "Ostseebad Damp - Westteil"

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Wie bisher gilt die Festsetzung als Sondergebiet 'Ferienhäuser' gem. § 10 Abs. 4 BauNVO.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt und bleibt unverändert.

Die Grundflächenzahl von 0,25 und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von 1 werden unverändert aus der bisherigen Planung übernommen.

Auf die bisherige Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird zukünftig verzichtet, da sie aus städtebaulicher Sicht nicht mehr erforderlich ist.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Im Planbereich wird (wie bisher) eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der vorhandenen und der geplanten Bebauung entspricht.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen auf dem Flurstück 82/14 orientieren sich an den Planungen des Vorhabenträgers und sollen eine klare Stellung der Gebäude auf dem Grundstück sichern. Daher werden auch hier (wie in den angrenzenden Ferienhausgebieten) gebäudebezogene Baufenster festgesetzt. Hierbei weicht die Gemeinde von der sonst vorherrschenden orthogonalen Gebäudestellung auf den Grundstücken ab. Dies ist durch die besondere Form des Grundstückes begründet. Mit dieser Art der Festsetzung wird zudem die maximal Größe der Gebäude auf eine Größe begrenzt, die den umliegenden Ferienhäusern entspricht.

Um die Errichtung von ebenerdigen Terrassen, die i.d.R. innerhalb der Baugrenzen liegen müssen, auch außerhalb des Gebäudes zu ermöglichen, wird eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für ebenerdige Terrassen um bis zu 5 m überschritten werden dürfen. Die alternative Möglichkeit zur Aufweitung der Baugrenzen hat die Gemeinde verworfen, da über die Baugrenzen die Lage der Ferienhäuser auf dem Grundstück definiert werden soll.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.