Planungsdokumente: 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp für den Bereich "Ostseebad Damp - Westteil"

Begründung

3.7 Natur und Landschaft

Da die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.

3.7.1 Biotope

Im Juni 2020 wurde eine Begehung des Plangebietes vorgenommen, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Der Geltungsbereich ist bislang weitgehend unbebaut (SXy). Die Grundmauern eines alten, halb abgerissenen Schuppens sind noch vorhanden. Zu den südlich angrenzenden Grundstücken steigt das Gelände als flache Böschung an, die mit Brombeere und Efeu bewachsen ist. Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze verläuft ein Zaun als Begrenzung zu den nördlich angrenzenden Grundstücken. Unmittelbar nordöstlich außerhalb stockt hier eine Linde mit ca. 80 cm Stammdurchmesser, deren Kronentraufbereich in das Plangebiet hineinreicht. Der Geltungsbereich wird von Süden her über einen wassergebundenen befestigten Weg erschlossen. Östlich dieses Weges befindet sich ein Knick (HWy).

Knick

Der Knick im Plangebiet gilt als geschütztes Biotop gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG und ist bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen.

Der Knick verläuft östlich des wassergebunden befestigten Weges, der das zentrale Plangebiet von der Straße ‚Schweineweide‘ aus erschließt. Auf dem Knick stocken zwei Stiel-Eichen mit 80 cm bzw. 90 cm Stammdurchmesser. Abgesehen von den starken Stiel-Eichen ist der Knick mit Gräsern, Brombeere und Hasel bewachsen.

Der Knick entlang des Weges soll weiter wie bisher als geschütztes Biotop erhalten werden. Der Knicks wird in der Planzeichnung (Teil A) innerhalb einer privaten Grünfläche dargestellt. Die beiden Stiel-Eichen auf dem Knick werden zudem als zu erhaltend festgesetzt. Auswirkungen auf den Knick sind nicht zu erwarten, da der Weg bereits für die verkehrliche Erschließung vorhandener Gebäude östlich des Planbereiches genutzt wird. Sollte der Weg verbreitert werden müssen, erfolgt dies in Richtung Westen. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig.

3.7.2 Artenschutz

Wie aus der Beschreibung des Untersuchungsraumes zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Plangebiet um eine Fläche am südwestlichen Rand der Ferienhaussiedlung im Ostseebad Damp, die bislang unbebaut und z.T. ruderal bewachsen ist.

Nennenswerte Bäume befinden sich mit den beiden Stiel-Eichen auf dem Knick sowie mit einer starken Linde unmittelbar außerhalb der nördlichen Planbereichsgrenze. Die Bäume werden im Zuge der Planung erhalten.

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei der Umsetzung der Planung Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie von heimischen Brutvögeln zu erwarten sind.

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 21 LNatSchG sind mit Ausnahme des Knicks östlich des Weges nicht vorhanden.

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV Schleswig-Holstein), Neufassung 2016) maßgeblich. Demnach umfasst der Prüfrahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methodik: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im Juni 2020. Darüber hinaus wurden die Inhalte der LANIS-Daten des LLUR (Stand Dezember 2019) für das Vorkommen streng geschützter Arten oder von Arten der Roten Liste abgefragt. Für den Planbereich und die angrenzenden Flächen liegen keine Hinweise vor.

Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die beiden Stiel-Eichen auf dem Knick.

Horste von Greifvögeln oder Nester von Krähen sind in den Gehölzen und auf dem Knick nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Begehung wurden die Bäume einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen.

Nach § 44 BNatSchG sind nur die im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung relevant. Eine Betroffenheit nicht ersetzbarer Lebensräume weiterer streng geschützter Arten ist aufgrund der vorgefundenen Flächenausprägung auszuschließen. Eine weiterführende Betrachtung entfällt damit.

Die strukturelle ökologische Ausstattung des Plangebietes ist aufgrund der vorgefundenen Gehölze als unterdurchschnittlich zu bewerten. Insgesamt ist der Geltungsbereich deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Die Bäume im Geltungsbereich weisen keine Stammausrisse, Rindenablösungen oder Spechthöhlen als Raum für Tagverstecke oder Wochenstuben für Fledermäuse auf. Die Bäume werden erhalten. Der halb abgerissene Schuppen im zentralen Geltungsbereich weist nur noch ca. 1 m hohe Grundmauern auf, sodass keine Lebensraumeignung gegeben ist. Für streng geschützte Fledermäuse ist daher das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Birkenmaus, Wolf oder Fischotter) kann aufgrund fehlender geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt damit nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist aufgrund der Lage angrenzend an die bereits bebaute Ferienhaussiedlung des Ostseebades Damp, der strukturellen Ausstattung und der Kleinflächigkeit des Geltungsbereiches auszuschließen.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Plangebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von größeren Nestern auf den vorhandenen Bäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule ausgeschlossen werden konnten.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), zum Schutzstatus (nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung, s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie)

Artname (dt) Artname (lat) GildeRL SHRL BRDSchutz-status
Amsel Turdus merula G++b
Bachstelze Motacilla alba OG++b
Baumpieper Anthus trivialis OG+3b
Blaumeise Parus caeruleus GB++b
Buchfink Fringilla coelebs G++b
Buntspecht Dendrocopos major GB++b
Dohle Corvus monedula GBV+b
Dompfaff (Gimpel) Pyrrhula pyrrhula G++b
Dorngrasmücke Sylvia communis OG++b
Eichelhäher Garrulus glandarius GB++b
Elster Pica pica GB++b
Feldschwirl Locustella naevia OG+3b
Feldsperling Passer montanus GB+Vb
Fitis Phylloscopus trochilus G++b
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla GB++b
Gartengrasmücke Sylvia borin G++b
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus GB+Vb
Goldammer Emberiza citrinella OG+Vb
Grauschnäpper Muscicapa striata G+Vb
Grünfink Carduelis chloris G++b
Hänfling Carduelis cannabina OG+3b
Haussperling Passer domesicusOG+Vb
Heckenbraunelle Prunella modularis G++b
Klappergrasmücke Sylvia curruca G++b
Kleiber Sitta europaea GB++b
Kohlmeise Parus major GB++b
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla G++b
Rabenkrähe Corvus corone GB++b
Ringeltaube Columba palumbus GB++b
Rotkehlchen Erithacus rubecula G++b
Singdrossel Turdus philomelos G++b
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus G++b
Star Sturnus vulgaris GB+3b
Stieglitz Carduelis carduelis OG++b
Türkentaube Streptopelia decaoctoGB++b
Zaunkönig Troglodytes troglodytes G++b
Zilpzalp Phylloscopus collybita G++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Bundesweit gelten Feld- und Haussperling, Gartenrotschwanz, Goldammer sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Baumpieper, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Die tatsächliche Artenvielfalt wird im Planbereich weitaus geringer ausfallen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölze wichtige Teillebensräume.

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumtypen ist insgesamt mit Vorkommen von Brutvögeln zu rechnen, die jedoch aufgrund der vorhandenen Bebauung und der vorhandenen Störungen durch die Nähe zum Menschen vor allem „Allerweltsarten“ angehören.

Die Planung sieht die bauliche Erschließung des Plangebietes vor. Dieses ist bislang unbebaut und weist aufgrund der fehlenden Vegetation und der geringen Größe keine Bedeutung als Lebensraum heimischer Brutvögel auf. Die starken Stiel-Eichen auf dem Knick werden erhalten. Während der Baumaßnahmen kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Ausweichlebensräume finden die Brutvögel in den außerhalb gelegenen Gehölzen und Gärten. Nach Beendigung der Baumaßnahme steht das Plangebiet wieder als Lebensraum zur Verfügung. Mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün werden zudem potentielle neue Lebensräume geschaffen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als Verbreitungsgebiet dieser Art.

Totholz bewohnende Käferarten (Eremit, Heldbock) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Bäume des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ausgeschlossen werden kann.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Das Vorkommen streng geschützter Amphibien (z.B. Kammmolch oder Moorfrosch), Libellenarten, Fische und Weichtiere ist aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Planbereich auszuschließen.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten (Firnisglänzendes Sichelmoos, Schierlings-Wasserfenchel, Kriechender Scheiberich, Froschkraut) sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Innerhalb des Planbereichs wurden keine Arten der Roten Liste festgestellt.

Fazit

Die im Planbereich vorhandenen potentiellen Lebensräume werden im Zuge der Planung erhalten, sodass das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG auszuschließen ist. Ausweichlebensräume finden die Vögel im umliegenden Siedlungsgrün und in den Gehölzen im Nahbereich. Nach Beendigung der Bauarbeiten stehen mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün zusätzliche Lebensräume für heimische Brutvögel innerhalb des Plangebietes zur Verfügung.

3.8 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Hochwasserschutz:

Der Plangeltungsbereich befindet sich nicht im überflutungsgefährdeten Bereich unterhalb von 3,50 m über NHN. Daher sind für das Plangebiet diesbezüglich keine besonderen Festsetzungen erforderlich.

Schifffahrt:

Das Plangebiet ist von der Ostsee aus nicht sichtbar. Daher sind hinsichtlich der Belange der Schifffahrt ebenfalls keine besonderen Festsetzungen zu berücksichtigen.

Denkmalschutz:

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz:

Um die bereits durch Teilversiegelung eingeschränkte Bodenfunktion bestmöglich zu erhalten, sind im Zuge der Bauarbeiten folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Humoser Oberboden ist nach § 202 BauGB. und § 1, 4 BBodSchG zu behandeln.
  • Der Einsatz von Baumaschinen (hier die Nutzung unbefestigter Flächen) ist auf das notwendige Maß zu reduzieren, um irreversiblen Bodenverdichtungen vorzubeugen.
  • Ausgehobene Bodenmassen sind nach Bodenschichtung getrennt zu lagern und bei einem Wiedereinbau profilgerecht zu verfüllen. Nicht wieder verbauter humoser Oberboden ist gemäß § 202 BauGB. und § 1, 4 BBodSchG in geeigneter Weise wieder zu verwerten.

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten. Anfallender Bauschutt ist vorschriftsmäßig zu separieren und gemäß LAGA zu untersuchen. Gefährliche Abfälle sind zwingend der AWR anzudienen.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Damp nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.