Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter sind im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung nach § 1 (5) BauGB zu schützen. Der Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile ist im § 2 (1) Nr. 13 BNatSchG geregelt.
Kulturgüter sind im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung nach § 1 (5) BauGB zu schützen. Der Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile ist im § 2 (1) Nr. 13 BNatSchG geregelt.
Kulturgüter, archäologische Denkmale sowie Naturdenkmale sind im direkten Plangeltungsbereich und im näheren Umgebungsbereich nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten. Archäologische Fundstellen sind im Umfeld des Plangebietes derzeit nicht bekannt. Nordwestlich angrenzend und südlich befinden sich archäologische Interessensgebiete (Digitaler Atlas Nord - Archäoloigie Atlas SH). Es handelt sich hierbei insbesondere um Warften, linienhafte Deichstrukturen sowie ehemalige und bestehende Siedlungsflächen.
Das Schutzgut kulturelles Erbe könnte durch folgende Auswirkungen des Vorhabens erheblich betroffen sein:
Untersuchungen im Vorfeld der Bauarbeiten wurden seitens des archäologischen Landesamtes nicht für erforderlich erachtet.
Im Rahmen der Bauarbeiten könnten archäologische Funde bekannt / entdeckt werden.