Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bauleitplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermie-den wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Boden-schutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.
a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Noer hat eine Größe von etwa 18,63 ha. Für den Ortsteil Lindhöft gilt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Neufassung), die am 3. März 1998 wirksam wurde. Diese stellt das Plangebiet überwiegend als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA)' dar. Im Westen ist ein 'Dorfgebiet' (MD) dargestellt. Im Nordosten befinden sich eine 'Gemeinbedarfsfläche' und eine Grünfläche. Zukünftig sollen die im Flächennutzungsplan als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellten Bereiche als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt werden. Auch das dargestellte 'Dorfgebiet' (MD) sowie kleinere 'Flächen für die Landwirtschaft' im Westen des Plangebietes sollen künftig als 'Wohnbaufläche' (W) ausgewiesen werden. Darüber hinaus werden zwei 'Grünflächen' dargestellt, die Zweckbestimmung der 'Gemeinbedarfsfläche' an die aktuelle Nutzung angepasst und eine 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasserbeseitigung' nördlich der 'Bäderstraße' dargestellt. Der öffentliche Parkplatz im Nordosten und der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten sollen künftig als 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkfläche) dargestellt werden.
Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:
- Moderate Nachnutzung eines bereits bestehenden und überwiegend bebauten Ortsteils mit entsprechender Versiegelung.
- Schaffung eines öffentlichen Parkplatzes auf einem Teil des Sportplatzgeländes mit entsprechenden Teilversiegelungen.
b) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes nach einschlägigen Fach-gesetzen und Fachplänen, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Der 'Allgemeine Grundsatz' des § 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Für das Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Da die Eingriffe erst auf der Ebene des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 2 konkretisiert werden, erfolgt die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans. Im Rahmen dieser 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die sich abzeichnenden Eingriffe hingewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und den Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - sowie mit dem § 1 a Wasserhaushaltsgesetz.
Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"
Landschaftsrahmenplan (2020)
Im Landschaftsrahmenplan besteht für das Plangebiet die folgende Ausweisung:
- Gebiet mit besonderer Erholungseignung.
Landschaftsplan (1994)
Der Landschaftsplan der Gemeinde Noer sieht das Plangebiet bereits größtenteils als Siedlungsfläche vor. Im Westen ist dick gestrichelt die Begrenzung der Siedlungsentwicklung eingezeichnet. Diese Grenze wird eingehalten. Innerhalb der Siedlungsstruktur sind kleinere Flächen als Grünflächen dargestellt. Während die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage als solche größtenteils erhalten werden (die Gemeinbedarfsfläche ist bereits vorhanden und wird als solche auch in den Bebauungsplan aufgenommen), wird die Grünlandfläche im Südwesten zukünftig Siedlungsfläche. Da sich diese aber innerhalb der Abgrenzung der Siedlungsentwicklung befindet, ist die Nutzung verträglich und bietet sich im Sinne der Nachverdichtung an. Der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. In diesem Bereich ist der Landschaftsplan im Rahmen der turnusmäßigen Fortschreibung anzupassen. Darüber hinaus entwickelt sich die Planung größtenteils aus dem Landschaftsplan.
Abbildung 1: Auszug aus dem Entwicklungsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Noer
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000
Im Geltungsbereich und auf den angrenzenden Flächen des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Knicks. Ebenfalls sind ortsbildprägende Bäume sowie eine Allee in der Ortschaft anzutreffen. Gem. Biotopkartierung Schleswig-Holstein sind keine weiteren Biotope verzeichnet (vgl. http://zebis.landsh.de/webauswertung/)