Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Immissionsschutz

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 105 der Stadt Schleswig soll anhand einer schalltechnischen Prognose die Immissionssituation geklärt werden. Im Geltungsbereich sollen überwiegend Wohnnutzungen in Allgemeinen Wohngebieten und einem Mischgebiet untergebracht werden. Es sind darüber hinaus ein Sondergebiet 'Kloster', in dem sich eine Klosterstiftung niedergelassen hat, ein Sondergebiet 'Mühle', in dem sich die Mühle Nicola befindet, und ein Sondergebiet 'Hotel', in dem ein Hotel entstehen soll, geplant. Welche gewerbliche Nutzung in dem geplanten Mischgebiet entstehen werden, ist noch nicht bekannt.

Als geräuschemittierende Einrichtungen im Bebauungsplan sind die Mühle Nicola und das Kloster Freiheit zu berücksichtigen.

Auf die Nutzungen im Geltungsbereich wirkt maßgeblich der Kultur- und Veranstaltungsbetrieb „Heimat – Raum für Unterhaltung“ ein (bzw. die geplante neue Spielstätte für das Schleswig-Holsteinische Landestheater). Weitere emittierende Anlagen im Umfeld, wie die Dänische Schule und der Betriebshof der Schleswiger Stadtwerke, sind aufgrund der Entfernung und der Abschirmung durch die geplanten Gebäude im Bebauungsplan 103 vernachlässigbar.

In der schalltechnischen Gutachten der M+O Immissionsschutz Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH aus Hamburg werden für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 105 anhand schalltechnischer Prognosen Aussagen zu folgenden Themen gemacht:

  • Die Schallimmissionen der angrenzenden Verkehrswege Fjordallee, Auf der Freiheit und Pionierstraße in das Plangebiet werden berechnet und beurteilt. Es werden dazu die Schallimmissionen auf Basis einer Verkehrsprognose berechnet.
  • Die Schallquellen des geplanten Hotels werden im Bauleitplanverfahren zum Teil berücksichtigt. Da für das Hotel noch keine detaillierte Planung vorliegt, wird ausschließlich der Parkplatz als die maßgebende Schallquelle berücksichtigt. Die anderen Schallquellen (Anlieferungen, Lüftungsanlagen, Restaurantterrassen) können im Rahmen der Baugenehmigung genauer untersucht werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die genaue Lage der Quellen und die Betriebsabläufe bekannt sind. Diese Schallquellen lassen sich gut durch Abschirmungen, Anpassung des Betriebsablaufs u. ä. in ihrem Emissionsverhalten regeln, so dass Konflikte vermieden werden können.
  • Die gewerblichen Immissionen in das Bebauungsplangebiet werden ebenfalls prognostiziert. Die Schallemissionen des bestehenden und des geplanten Kultur-und Veranstaltungsbetriebs „Heimat“, der Mühle und des Klosters werden über eine betriebsbezogene Prognose beurteilt.
  • Bei Überschreitung der Richt- und Grenzwerte werden, neben den Vorschlägen zum Schallschutz, auch Vorschläge zu Festsetzungen im Bebauungsplan benannt.

Gewebelärm:

Die Untersuchungen zum Gewerbelärm umfassen das Hotel, die Mühle und das Kloster.

In den, zu den Quellen benachbarten Baufeldern werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) am Tag (allgemeine Wohngebiete) eingehalten. In der Nacht treten im Bereich der Mühle und des Klosters keine Immissionen auf. Die Immissionen aus der Parkplatzanlage des Hotels halten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 40 dB(A) in der Nachbarschaft ein.

Das Kriterium der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen (Türenschlagen etc.) wird ebenfalls eingehalten.

Kultur- und Veranstaltungszentrum 'Heimat'

Auch für das Kulturhaus Freiheit sind die gewerblichen Immissionen in das Bebauungsplangebiet sind zu bestimmen, um die Nutzungen im Geltungsbereich vor zu hohen Belastungen zu schützen und um zu vermeiden, dass sich das Kulturhaus im Betrieb einschränken muss. Es werden der vorhandene Betrieb sowie die Planung für den Neubau des Kultur- und Veranstaltungsbetriebs „Heimat - Raum für Unterhaltung“ auf Verträglichkeit mit den Nutzungen im Bebauungsplan Nr. 105 untersucht.

Seit 2013 wird das ehemalige Mannschaftsgebäude als Veranstaltungsstätte genutzt. In dem Gebäude sind ein Varieté, ein Restaurant, und ein Clubraum untergebracht. Die Stadt Schleswig plant nun den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes, um der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH eine Spielstädte zu bieten. Ende 2019 wurde diesbezüglich ein Realisierungswettbewerb ausgelobt, aus dem der Wettbewerbsentwurf Nr. 4934313 vom Büro ppp Architekten als Sieger hervorgegangen ist.

Es liegen zwei schalltechnische Untersuchungen vom Ingenieurbüro Busch GmbH vor, die auch Bestandteil des Wettbewerbs waren. Die erste schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb05 vom 30.05.2016 war unter der Maßgabe entstanden, dass der vorhandene Saal vergrößert und schalltechnisch so ertüchtigt wird, dass auch unter Berücksichtigung der geplanten heranrückenden Wohnbebauung eine nahezu uneingeschränkte Nutzung des Saales möglich wird. Ein zweiter Planungsansatz hatte dann einen zusätzlichen Saal für die geplante Theaterspielstätte vorgesehen. Der vorhandene Saal sollte dazu schalltechnisch ertüchtigt werden. Hierzu ist die zweite schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb13 vom 27.02.2017 abgefasst worden. Teile der Ansätze aus den Gutachten von Busch werden in der folgenden Untersuchung übernommen.

Für die Betrachtung im Gutachten gilt Folgendes: für die schalltechnischen Berechnungen ist die Einhaltung der 15 dB niedrigeren Nachtrichtwerte der TA Lärm i.d.R. das schärfere Kriterium. Der 15 dB niedrigere Richtwert bedeutet, dass nachts (22 bis 6 Uhr) nur ca. 3 % der tagsüber (6 bis 22 Uhr) zulässigen Schallenergie abgestrahlt werden darf. Daher kann davon ausgegangen werden, dass, sofern nächtliche Konflikte aufgezeigt und gelöst werden, dies auch tagsüber möglich sein wird.

Das Gutachten enthält folgendes Fazit:

In Bezug auf das geplante Kultur- und Veranstaltungszentrum werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete eingehalten. Die maßgebende Quelle sind die Parkplätze. Im Sondergebiet Hotel werden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete ebenfalls eingehalten. Die maßgebende Quelle ist auch hier der Parkplatz. Das Kriterium der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen (Türenschlagen etc.) wird in allen geplanten Gebieten eingehalten.

Verkehrslärm

Aufgrund der geringen Verkehrsstärken der umliegenden Straßen, fällt die Verkehrslärmbelastung tagsüber insgesamt gering aus. In den allgemeinen Wohngebieten an der Alten Kreisbahn werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen geringfügig überschritten, hier werden aber die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. In allen anderen Wohngebieten und Mischgebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten

Auf den Straßen Werkstraße, Ilensee, Auf der Freiheit und Pionierstraße wird der Verkehrslärm um mehr als 1 dB ansteigen. Die Steigerung des Verkehrslärms ist jedoch nicht erheblich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden.

Die Steigerung des Verkehrslärms auf der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße ist erheblich, da die Änderung des Verkehrslärms 2,1 dB betragen wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden überschritten werden. Die Verkehrslärmänderung ist in der Abwägung zu thematisieren (Umweltprüfung). Die Gesundheitsschwellenwerte von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) werden an den Gebäuden nicht überschritten.

Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen schlagen wir die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor. Auf dem Holmer Noorweg sollte die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und auf der Klosterhofer Straße sollte die Geschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h gesenkt werden.

Auf der auf der Knud-Laward-Straße wird der Verkehrslärm um 1,1 dB ansteigen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an einigen Gebäuden überschritten. Geschwindigkeitsreduzierungen zur Verringerung des Verkehrslärms, sind aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig, da der Anstieg im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt und ein Pegelanstieg um 1 dB bei Verkehrslärm kaum wahrnehmbar ist.

Die Verkehrslärmänderung in anderen Bereichen des Verkehrsnetzes kann nicht prognostiziert werden, da sich die Verteilung des Verkehres nicht sicher vorhersagen lässt.

Die im Gutachten empfohlenen Festsetzungen zum Schutz vor Lärmimmissionen wurden in den Text (Teil B) dieses Bebauungsplanes übernommen.

3.8 Schattenwurf

Insbesondere aufgrund der durch den Bebauungsplan Nr. 105 ermöglichten und an die Mühle heranrückenden Wohnbebauung hat die Stadt Schleswig ein Verschattungsgutachten veranlasst, um zu überprüfen, ob durch die geplante Nachbarschaft von Wohnen und Mühle abwägungserhebliche Konflikte entstehen könnten und falls ja, inwieweit Möglichkeiten der Konfliktlösung bestehen. Ein wichtiger Belang im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dabei ist u.a. auch auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung schutzwürdiger Nutzungen zu achten. Neben dem Schattenwurf des Mühlengebäudes mit seinen Windflügeln als statisches System sind auch die sich bewegenden Schatten der Mühlenflügel als potenzielle Beeinträchtigung der Wohnnutzungen und des Klosters zu untersuchen. Hierzu wurde vom Büro KÜSSNER aus Lübeck ein Verschattungsgutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Für den Schattenwurf der Mühle, des Betriebsgebäudes und der Nebenanlagen wurde unter Maßgabe der DIN EN 17037 „Tageslicht in Innenräumen“ eine Vorprüfung durchgeführt, um die Schattenwirkung auf die Wohnbebauung und das „Kloster Freiheit“ zu beurteilen. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse lässt sich feststellen, dass der Zielwert sowohl am 20. März als auch am 18. Februar an allen Beobachtungspunkten eingehalten wird. Die höchste durch die Mühle verursachte Verschattungsdauer am 20. März beträgt 125 Minuten (Besonnungszeit somit deutlich über 4 Stunden), sodass der Zielwert von 90 Minuten an der Fensterlaibungsinnenseite auch unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Fassaden (gemäß Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 105) zur Sonne erreicht wird. Weitergehende Untersuchungen zur DIN EN 17037 sind somit nicht erforderlich. Der Schattenwurf der Mühle Nicola als starres Gebäude verursacht keine erheblichen Konflikte hinsichtlich einer ausreichenden Besonnung der Umgebung (Wohnnutzung, Zen-Kloster). Der Schattenwurf ist ortsüblich und zumutbar.

Sowohl das Kloster als auch teilweise die geplante Wohnbebauung sind von der Verschattungswirkung der rotierenden Windmühlenflügel der „Mühle Nicola“ betroffen. Dieser in periodischer Frequenz auftretende Schattenwurf (einhergehend mit der Wahrnehmung von „Lichtblitzen“) ist aufgrund seines Störgrades anders zu beurteilen als der Schattenwurf eines feststehenden Gebäudes. Der Schattenwurf von Windmühlenflügeln ist aufgrund des atypischen, periodischen Schattenwurfs durch die Drehbewegung daher auch nicht nach den einschlägigen DIN-Normen zur Tageslichtversorgung (DIN 5034, DIN EN 17037) zu beurteilen. Für die Beurteilung existieren weiterhin keine vom Gesetzesgeber erlassenen rechtsverbindlichen Vorschriften oder Grenzwerte. Um dennoch eine Aussage bezüglich der optischen Immissionswirkung der Mühle Nicola treffen zu können, wurde diese Immissionswirkung auf Grundlage der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ (WKA-Schattenwurfhinweise, Stand: 23.01.2020) untersucht. Die WKA-Schattenwurfhinweise konkretisieren die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 des BImSchG. Sie sind in ihrer Anwendung in Bezug auf die Richtwerte als eine sehr behutsame, „konservativ“ ausgelegte Faustformel anzusehen, die nicht im Sinne eines Rechtssatzes zu verstehen sind.

Weiterhin ist anzumerken, dass das gemäß des Bebauungsplans Nr. 105 vorgesehene allgemeine Wohngebiet mit seiner immissionsempfindlichen Charakteristik an die bereits bestehende „Mühle Nicola“ heranrückt. Den zukünftigen Bewohnern ist somit die Ortsüblichkeit der Mühle bekannt. Eine unvorhergesehene Störung der optischen Wohnruhe oder nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung kann somit nicht eintreten. Dennoch hat der Plangeber dafür Sorge zu tragen, dass erhebliche Konflikte erst gar nicht auftreten bzw. dass diese Immissionskonflikte im Bebauungsplan bzw. im weiteren Planvollzug gelöst werden können. Ansonsten ist der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu beachten: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete (…) so weit wie möglich vermieden werden. 

Die Verschattungssimulationen haben ergeben, dass je nach Datum, Windrichtung und Flügelstellung an den im Rahmen der Untersuchung betrachteten Immissionsorten im ungünstigsten Fall Schatteneinwirkungen von bis zu 90 Minuten pro Tag auftreten können. Mit Ausnahme eines Immissionsorts (I1, s. Abb. 3) [des Gutachtens] sind an allen betrachteten Immissionsorten Schatteneinwirkungen von über 30 Minuten möglich.

Aufgrund der Überschreitungen der Tagesrichtwerte kann es daher im Beschwerde-/Klagefall eventuell notwendig werden, Maßnahmen zur Immissionsminderung zu treffen, wenn ein Gericht die besondere Atypik der historischen Windmühle im Vergleich zu einer modernen Windkraftanlage nicht anerkennt.

Diese Immissionsminderung kann durch eine Einschränkung der Betriebszeiten erreicht werden. Das Verschattungsgutachten hat folglich auch überprüft, in welchem Umfang der Betreiber der "Mühle Nicola" in seiner Nutzung unter Einhaltung der Richtwerte der WKA-Schattenwurfhinweise eingeschränkt würde. Zu diesem Zweck wurde ein Vorschlag für ein Betreiberhandbuch erarbeitet, das einen möglichst unterbrechungsfreien Betrieb der "Mühle Nicola" gewährleistet und gleichzeitig sicherstellt, dass die von der Mühle ausgehende Verschattung auf eine mögliche Wohnbebauung und das „Kloster Freiheit“ nicht erheblich störend im Sinne der WKA-Schattenwurfhinweise einwirkt.

Die Vorschläge für einen Zeitplan im Betreiberhandbuch zeigen, dass bereits geringfügige Unterbrechungen im Mühlenbetrieb eine Einhaltung der Werte aus den WKA-Schattenwurfhinweisen zur Folge hätten. Diese potentiellen Einschränkungen, die nur im Falle einer erfolgreichen Klage die Folge wären, wurden im Bebauungsplanverfahren mit dem Betreiber der Mühle abgestimmt und werden vom Plangeber als zumutbar im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme beurteilt.

3.9 Grünordnung und Freiraumplanung

Das Wohnquartier wird direkt an der Schlei entwickelt und profitiert von der Lage an einem landschaftlich besonders hochwertigen Raum. Im Küstenbereich wirkt die natürliche Eigenart der Schlei mit ihrem Wasserkörper, den Buchten und von Röhrichten gesäumten geschwungenen Ufern. Der naturnah geprägte Küstensaum der Schlei soll, ausgenommen im Bereich zwei geplanter über die Schlei kragenden Gebäude, erhalten werden.

Durch das gesamte Quartier sollen sich durchgehende Grünflächen und Wegeverbindungen für Fußgänger und Radfahrer ziehen, die teilweise naturnah und teilweise als Parkflächen landschaftsgärtnerisch gestaltet werden sollen.

An der Nordwestgrenze des Plangebietes befindet sich eine aus Bäumen und Sträuchern bestehende waldähnliche Gehölzfläche, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'naturnahe Anlage' in den Bebauungsplan mit aufgenommen wird. Ziel dieser Festsetzung ist der Erhalt und die Sicherung dieser Grünfläche. Im Norden wird die Gehölzfläche im Bereich einer vorhandenen größeren Parkbucht durch Neuanpflanzungen ergänzt.

Im Zentrum des Plangebietes befindet sich aus der Historie ein Teich. Hier werden die Flächen unterhalb des Teiches in Richtung Schlei einschließlich eines 5 m breiten Schutzstreifens um den Teich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzung dient dem dauerhaften Schutz der hochwertigen Biotopfläche. Die Flächen oberhalb des Teiches werden neu als Parkanlage gestaltet und mit einem Wanderweg, wie er bereits zur Zeit der Kasernennutzung war, an das Quartierswegenetz angebunden. Im Bereich hoch gelegener Uferbereiche, die nicht durch Überschwemmungen geprägt sind, darf die angrenzende öffentliche Grünfläche 'Parkanlage' in einem 5 m breiten Abschnitt bis an das Seeufer herangeführt werden. Die Maßnahmenfläche ist gegenüber den angrenzenden Nutzungen auszuzäunen.

Östlich des Teichs schließen sich öffentliche Grünflächen an, die als Quartierspark den Anwohnern zur Verfügung stehen und als Parkanlage unterschiedlichen Nutzungsansprüchen gerecht werden.

Weitere Grünflächen werden im Osten des Plangebietes, unmittelbar an der Schlei in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Hierbei handelt es sich um private Grünflächen, die der Mühle, dem Seminarzentrum und dem geplanten Hotel zugeordnet sind. Die Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' angrenzend an das Seminarzentrum dient der Erhaltung der vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen. Dieser Bereich wird regelmäßig von den Gästen und Bewohnern des Seminarzentrums genutzt. Die vorhandenen naturnahen Gehölzstrukturen innerhalb der Grünfläche sind im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot belegt.

Die privaten Grünflächen im Bereich der Mühle und des geplanten Hotels erhalten die Zweckbestimmung 'Naturnahe Anlage'. Diese Bereiche sind, im Übergang zu den geschützten Biotopen entlang der Schlei, naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen.

Entlang der Schlei sind, angepasst an die Standortverhältnisse und Vegetationsentwicklung, Brackwasserröhrichte, Gras- und Staudenfluren sowie Gebüsche vorhanden. Diese Bereiche sind z.T. gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG als geschützte Biotope einzustufen und werden im Bebauungsplan als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

Zur Durchgrünung des neuen Siedlungsgebietes sollen auch die folgenden Festsetzungen beitragen:

  • Innerhalb der Bauflächen 1 bis 7 sowie 17 und 18 ist je angefangene 1.000 m² Freifläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Entlang des Fuß- und Radwegs an der Schlei sind im Verlauf zwischen den Baufeldern 17 und 18 beidseitig je eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand zwischen den Bäumen von maximal 8 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Innerhalb der privaten Grünfläche hinter den Baufeldern 17 und 18 sind je angefangene 500 m² je ein standortgerechter großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
  • Die öffentlichen Grünflächen 'Parkanlage' sind durch die Erhaltung von Bestandsbäumen und Neuanpflanzungen mit mindestens 10 Laubbäumen zu gestalten. Bei Neuanpflanzungen sind standort- gerechte großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 20-25 cm zu verwenden.
  • Innerhalb der Seitenstreifen der Straßenverkehrsflächen der Planstraßen A, G1, G2 und G3 sind zwischen den Parkständen je 5 Parkstände mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.
  • Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind stand- ortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

Aufgrund dieser Festsetzungen ist nach aktuellem Planungsstand die Pflanzung von mindestens 110 mittel- bzw. großkronigen Laubbäumen im Plangebiet zu erwarten.

Zur Sicherung dauerhaft günstiger Wachstumsbedingungen der Bäume sind bei Baumpflanzungen innerhalb von versiegelten Flächen wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben von mindestens 12 m² vorzusehen.

In der nördlichen Ecke des Plangebiets befindet sich im Böschungsbereich der Bahntrasse ein ca. 0,7 ha großes Waldstück. Hier hat sich ein Laubwald auf reichen Böden entwickelt. Der Baumbestand besteht aus Berg-Ahorn, Stieleiche, Birke, Gemeine Esche und Linde sowie vereinzelt Robinie. Die Bäume erreichen Stammdurchmesser um die 50-60 cm und vereinzelt bis zu 80 cm. Der Unterwuchs besteht stellenweise aus dichtem Aufwuchs junger Gehölze, insbesondere aus Berg-Ahorn. Auf der gegenüberliegenden Seite der Pionierstraße befindet sich ein weiteres Waldstück, welches auf ca. 0,4 ha in das Plangebiet hineinragt. Hier sind als Baumarten überwiegend Berg-Ahorn sowie vereinzelt Eiche und Esche anzutreffen. Im Unterwuchs befinden sich Schwarzer Holunder, Geißblatt, Weißdorn, Hainbuche, junge Berg-Ahorne und Eschen. Diese beiden Bereiche unterliegen dem Schutz des Landeswaldgesetzes (LWaldG).

Teile des Waldbestandes werden mit Bau- und Verkehrsflächen sowie einer Regensickermulde überplant und müssen nach forstrechtlicher Waldumwandlung beseitigt werden. Zwischen dem zukünftigen Waldrand und den geplanten baulichen Anlagen ist gem. § 24 LWaldG ein 30 m Waldabstand einzuhalten. Für Waldflächen, die in diesem 30 m Abstand liegen, ist ebenfalls eine Umwandlung von Wald in eine anderweitige Nutzung durchzuführen. Der in diesem Sinne südwestlich der Pionierstraße herzustellende Waldabstand umfasst Flächen im Bereich einer ausgeprägten Hanglage mit einzelnen alten Bäumen. Zur Minimierung waldumwandlungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft wird diese Fläche zukünftig zu einer parkartigen naturnahen Grünanlage mit Einzelbäumen und Baumgruppen entwickelt. Hierfür wird der Baum- und Strauchbestand ausgelichtet. Bäume mit potenziell für Fledermäuse und Vögel geeignete Höhlen sollen erhalten bleiben. Um einen flächenhaften Gehölzaufwuchs auszuschließen, müssen die Flächen alle 1-3 Jahre gemäht und ggf. entkusselt werden. Der erforderliche Waldabstand ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Eine Inaussichtstellung zur erforderlichen Waldumwandlung liegt bereits vor.

Der südöstliche Bereich des Plangebiets liegt innerhalb eines gemäß § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Schutzstreifens zur Küste. An Küsten dürfen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG bauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 150 m landwärts von der Mittelwasserlinie (an der Ostseeküste) sowie mindestens 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Von dem Verbot können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. In § 67 BNatSchG i.V.m. § 52 LNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.

In § 65 LNatSchG werden Übergangsvorschriften für diese Regelungen zu baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern formuliert. Vor diesem Hintergrund gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2 LNatSchG befristet bis zum 23. Juni 2021 nicht für Flächen, die innerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete liegen.

Ziel der Schutzstreifen an Gewässern ist der Erhalt der besonderen Erholungseignung und der ökologischen Funktionen. Die Grenze des 150 m-Küstenschutzstreifens ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

Eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG wurde vom Kreis Schleswig-Flensburg für das geplante Vorhaben mit dem AZ. 661.8.05.01.136-04/21 bereits erteilt.

Ausschluss von Steingärten

Um eine möglichst regionstypische und gleichermaßen umweltgerechte Freiflächengestaltung zu fördern, sollen die Freiflächen, soweit sie nicht als Terrassen, Wege- oder Hofflächen befestigt werden, begrünt oder als Pflanzflächen gärtnerisch angelegt werden.

Schotterflächen / Steingärten sind wegen ihrer geringen ökologischen und ästhetischen Wertigkeit nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung soll auch die Verdunstungsrate auf den Grundstücken so weit wie möglich erhalten bleiben. Diese Festsetzung dient zudem dem Klimaschutz und dem Artenschutz.

Verdunstung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung 8.1 (siehe oben) in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes aufgenommen. Zudem erfolgt die Festsetzung, dass in den Bauflächen 1 bis 7 sowie 17 und 18 die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen darüber hinaus dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur. Durch diese Festsetzungen wird ein Teil des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort verdunstet und dem örtlichen natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen.

Die Verdunstung im Plangebiet wird weiterhin durch die umfangreichen Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (8.11 bis 8.17) gefördert.

Abgrabungen und Aufschüttungen

Innerhalb der Bauflächen sind Abgrabungen und Aufschüttungen gemessen ab der Oberkante des vorhandenen Geländes bis zu 1 m Höhendifferenz zulässig. Ausgehend von der Höhe des an das Baugrundstück angrenzenden Terrains dürfen Böschungen entlang der Grundstücksgrenzen nur im Verhältnis 1:1 (45°) oder flacher ausgeführt werden. Winkelstützen sind ausschließlich an den Grenzen zu Nachbargrundstücken zulässig, nicht aber in den Bereichen zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. Angrenzende öffentliche Grün- und Ausgleichsflächen dürfen nicht mit Böschungen belastet werden. Winkelstützen sind in diesen Bereichen ebenfalls nicht zulässig. Mit diesen Festsetzungen sollen übermäßige Erdbewegungen innerhalb der Bauflächen sowie Nachbarschaftsstreitigkeiten aufgrund von übermäßigen Geländeversprüngen an den Grundstücksgrenzen vermieden werden.