1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1, 4 und 11 BauNVO
1.1 Die in § 4 Abs. 3 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete (WA) genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit nicht zulässig.
1.2 Ferienwohnungen gemäß § 13 a BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) nicht zulässig.
- Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kita und Grundschule“ dient der Nutzung als Kindergarten und Kindertagesstätte sowie als Schule mit den zugehörigen Nebenräumen wie Küche, Sozial- und Personalräume, Büros und Besprechungsräume.
- Im Sonstigen Sondergebiet „Kita und Grundschule“ sind der Hauptnutzung dienende Nebenanlagen, Abstell- und Lagerräume sowie Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrten zulässig.