Planungsdokumente: Gemeinde Siebeneichen, Bebauungsplan Nr. 3 "Nördl. u. östl. des Friedhofes" für das Gebiet: "Nördl. u. östl. Friedhof, nördl. Schulstr., östl. Bahntrasse, westl. Richtung Roseburg, südl. Sportplatz"

Textliche Festsetzungen

II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO S-H

1 Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Innerhalb des Plangebietes sind nur Mauerziegel-, Klinker- oder Verblendmauerwerk-, Putz- oder Holzfassaden in rötlichen, rotbraunen, bräunlichen, grauen und weißen Farben zulässig.

1.2 Ergänzend sind andere Materialien und Farben bis maximal 20 vom Hundert der jeweiligen Fassadenseite zulässig.

1.3 Für Garagen, gedeckte Stellplätze (Carports) und Nebengebäude mit einer Grundfläche von über 5,0 m² gelten die gestalterischen Festsetzungen der Hauptgebäude.

2 Dachform

2.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind als Dachformen für die Hauptgebäude Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit Dachneigungen von 35° bis 50° zulässig. Zudem sind extensiv begrünte Flachdächer und flachgeneigte begrünte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 15° zulässig.

Im Sonstigen Sondergebiet „Kita und Grundschule“ sind als Dachform für die Hauptgebäude Satteldächer mit Dachneigungen von 20° bis 40° und extensiv begrünte Flachdächer und flach geneigte begrünte Dächer zulässig.

2.2 Dacheindeckung sind nur in rötlichen, rotbraunen oder anthrazitgrauen Farbtönen zulässig. Hochglänzende Dacheindeckungsmaterialien (mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen) sind unzulässig.

2.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Die Neigung und Ausrichtung muss der Dachneigung entsprechen.

2.4 Baulich zusammenhängende Baukörper sind mit der gleichen Dachneigung, Art und Farbgebung der Dacheindeckung auszuführen.

2.5 Für Garagen, gedeckte Stellplätze (Carports) und Nebengebäude mit einer Grundfläche von über 5,0 m² gelten die gestalterischen Festsetzungen der Hauptgebäude. Ergänzend sind extensiv begrünte Flachdächer und begrünte flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 15° zulässig.