12.1 Denkmalschutz
Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der Hofanlage Dorotheental für die meisten Maß- nahmen eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragt werden muss. Das gilt mindestens für die Errichtung von Anlagen und Gebäuden, Gestaltungsmaßnahmen von Wegen und Straßen und größeren Pflanzmaßnahmen.
12.2 Waldabstand
Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.
Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 Meter in Aussicht. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen.
12.3 Artenschutz
12.3.1 Bei Gehölzbeseitigungen sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagesverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: ganzjährig, ökologische Baubegleitung
erforderlich.
12.3.2 Bei Gebäuderückbauten und -umbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Schwalben u. Sperlinge: 15.03 bis 15.09.
- Bauverbotszeit sonstige Gebäudebrüter: 15.03. bis 31.08.
- Alternativ für Brutvögel: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische
Baubegleitung.
- Zulässige Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.03. bis 30.04. und 15.08. bis 10.10. unter
ökologischer Baubegleitung.
12.3.3 Bei der Baufeldfreimachung und -vorbereitung der Bodenbrüter geeigneten Flächen südl. des Guts Dorotheental und östl. der Straße `Dorotheental´, wenn diese Ackerfläche zur Brutzeit brach liegt, ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03 bis 15.08.
- Alternativ: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.
12.3.4 Bei Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Gutes Dorotheental ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:
- Zulässiges Bauzeitenfenster Amphibien: 15.08. bis 31.10.
12.3.5 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 29 Nisthilfen für (Haus-) Sperlinge Gebäude gebunden installiert.
12.3.6 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahmen 16 wochenstubengeeignete Quartiere für Zwerg- und Mückenfledermäuse Gebäude gebunden installiert und 12 Quartierkästen für das Braune Langohr Baum gebunden installiert.
12.3.7 Für die Plangebietsbereiche westlich der Straße 'Dorotheental' ist ein fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
12.3.8 Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend erforderlich.