Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.6 Kumulative Wirkung von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang

In der Gemeinde Güby befinden sich mehrere Bebauungspläne in Aufstellung. Es handelt sich dabei um die B-Pläne Nr. 7 und Nr. 8 sowie um die 5. Änderung des B-Planes Nr. 2.

Die Geltungsbereiche der B-Pläne Nr. 7 und 8 stehen aufgrund der Entfernung in keinem räumlichen Zusammenhang. Kumulative Wirkungen sind aufgrund der geringen Größe der Vorhaben, der umliegenden Nutzungen sowie den zu erwartenden Wirkfaktoren mit geringen Reichweiten nicht zu erwarten.

Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 schließt südlich an den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 9 an. Die 5. Änderung des B-Planes Nr. 2 umfasst einen Bereich im Osten des Plangebietes. Die Änderung besteht aus der Streichung einer öffentlichen Grünfläche 'Parkanlage' und zukünftigen Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet. Weiterhin werden Flurstücksgrenzen neu geregelt, Baugrenzen neu geordnet sowie die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude von 1 auf 2 angehoben. Die Begründungen der Ursprungsfassung sowie der 1 bis 4. Änderung behalten vollinhaltlich Gültigkeit, soweit hiervon durch die 5. Änderung nicht abgewichen wird. Aus der 5. Änderung des B-Planes Nr. 2 leiten sich keine Wirkungen ab, die kumulativ zu betrachten wären.

2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe

Für die Erhaltung bzw. Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraus-sichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würden die Planflächen weiterhin als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks am Rand des Grünlandes blieben in ihrer jetzigen Form erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Güby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen und zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen.

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