Derzeitiger Zustand
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Gemeinde Damp liegt in der Jungmoränenlandschaft des östlichen Hügellandes im Nahbereich der Ostsee. In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR).
Der Hauptbodentyp wird in der Bodenübersichtskarte (1 : 250.000) des Landwirtschafts- und Umweltatlasses als Pseudogley-Parabraunerde dargestellt (braune Darstellung). Die Bodenartschichtung bis ca. 2 m Tiefe wird als Sandlehm über Normallehm angegeben. Im nordwestlichen Plangebiet kann zudem reiner Pseudogley nicht ausgeschlossen werden (lila Darstellung). Als Bodenarten sind hier Lehmsand über Sandlehm zu erwarten. Bei einer Baugrunduntersuchung im April 2020 wurden entsprechend im Plangebiet Geschiebelehme und -mergel vorgefunden.
Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der bindigen Böden hoch und es ist eine geringe Grundwasserneubildung gegeben. Die Bodentypen sind für die Gemeinde Damp und das nördliche Schwansen typisch und großflächig vorhanden. Seltene Böden sind nicht vorhanden.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Die Gemeinde Damp gehört gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein (KampfmV SH 2012) nicht zu den bekannten Bodenabwurfgebieten.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Gelände fällt nach Nordosten hin ab. Es liegen im Plangebiet Geländehöhen zwischen 15 und 20 m über NHN vor. Zur Ausgleichsfläche im nordöstlichen Plangebiet fällt das Gelände als Böschung (ca. 1,0-1,8 m) ab.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird das Plangebiet vorerst weiter wie bisher genutzt. Die Sukzessionsfläche wird nicht versiegelt. Da das vorhandene Feuerwehrgerätehaus mittel- bis langfristig nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht wird, müsste ein Neubau an anderer Stelle in der Gemeinde Damp erfolgen und würde dort zu Bodenversiegelungen führen.
Auswirkungen der Planung
Durch erneute Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirken sich die vorhandene und die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelungen
Das Plangebiet unterteilt sich in eine Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr, ein Allgemeines Wohngebiet, Verkehrsflächen sowie Wald. Mit der Planung werden insbesondere durch den Bau der Verkehrsflächen zusätzliche Versiegelungen verursacht.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr - wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt. Diese zulässige Grundfläche darf gem. Text (Teil B) durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (= 80 % Versiegelung) überschritten werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt. Diese ist entsprechend des § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50 % zu überschreiten. Damit ist für das Allgemeine Wohngebiet eine Versiegelung von 45 % des Grundstücks zulässig.
Außerdem ist im Bebauungsplan die Festsetzung von zusätzlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Es handelt sich dabei zum einen um eine Zufahrt im nördlichen Plangebiet und zum anderen um einen Pkw-Parkplatz. Diese Verkehrsflächen werden vollständig versiegelt. Innerhalb des Geltungsbereich befindet sich zudem ein Teil der L 26. Dieser ist bereits vollständig versiegelt und wird im Rahmen der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt.
Aus den oben genannten Flächen ergibt sich für das Plangebiet folgende, maximal mögliche Gesamtversiegelung von 4.023 m²:
| Gesamtfläche | Versiegelung |
Fläche für Gemeinbedarf GRZ 0,8 (= 80 %) | 2.505m² | 2.004 m² |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,3 (= 45 %) | 775 m² | 349 m² |
Parkplatz (= 100 %) | 1.670 m² | 1.670 m² |
Max. Flächenneuversiegelung | | ca. 4.023 m² |
Im Plangebiet sind aufgrund des bestehenden Feuerwehrstandortes sowie dem vorhandenen Wohngebäude bereits großflächige Versiegelungen vorhanden, die im Rahmen der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Insgesamt sind bereits ca. 1.910 m² versiegelt.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer mittleren Erheblichkeit einzustufen. Das Plangebiet ist bereits zu weiten Teilen versiegelt. Zusätzliche Versiegelungen entstehen hauptsächlich durch den vorgesehenen Pkw-Parkplatz. Die Böden zählen nicht zu den seltenen Bodentypen. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.