5 Höhenlage der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
(1) Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der Gebäude darf nicht mehr als 60 cm über der mittleren Höhe des zum jeweiligen Grundstück gehörenden Straßenabschnittes (hier Florianweg) liegen.
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
(1) Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der Gebäude darf nicht mehr als 60 cm über der mittleren Höhe des zum jeweiligen Grundstück gehörenden Straßenabschnittes (hier Florianweg) liegen.
(1) Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.
(2) Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen ist nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 eine zweireihige Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.
(3) Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.
(4) Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigung zu schützen.
(5) Auf der Nordseite der Parkplatzzufahrt ist zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ein stabiler Zaun mit einer Höhe von mind. 1,50 m zu errichten.
(6) Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
(7) Stellplätze und Zufahrten sind aus wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).
(8) Als Ersatz für zu beseitigende Bäume sind insgesamt 13 standortgerechte mittel- bis großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm auf den Flurstücken 19/12 und 94/14 der Flur 2, Gemarkung Pommerby-Schwastrum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
(9) Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 19 folgende Flächen zugeordnet:
- Abbuchung von 3.932 m² aus dem Ökokonto Brodersby-2 (AZ.: 67.20.35) Kreis Rendsburg-Eckernförde
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft gegen die Betriebsgeräusche der Freiwilligen Feuerwehr Damp ist ein mindestens 13 m langer und 1,5 m hoher, L-förmiger Schallschirm an der Südwestseite des Parkplatzes zu errichten. Die beiden Schenkel des Schallschirms 1 müssen jeweils mindestens 6,5 m lang sein. Ein zweiter mindestens 25 m langer und mindestens 2,8 m hoher, L-förmiger Schallschirm ist an der Südostseite des Parkplatzes zu errichten. Der westliche Schenkel des Schallschirms 2 muss mindestens 18 m und der nördliche Schenkel mindestens 7 m lang sein. Die Höhe der Schallschirme bezieht sich jeweils auf die Oberfläche des Parkplatzes. Die Schallschirme müssen ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m² besitzen und fugendicht ausgeführt sein, auch im Bereich des Abschlusses zum Boden und im Winkel der beiden Schallschirme.